Im Anhang zur Bilanz müssen alle Kapitalgesellschaften gem. § 285 Nr. 1 Buchst. a) und b) HGB folgende Angaben machen:
- den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren
- den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
Die Aufgliederung der vorstehend verlangten Angaben ist für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema in dem Anhang vorzunehmen (§ 285 Nr. 2 HGB i. V. m. § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB).
Ausnahmen für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften müssen grundsätzlich keinen Anhang aufstellen. Machen sie von diesem Wahlrecht Gebrauch, gilt entsprechend § 285 Nr. 1 und 2 HGB für sie nicht. Kleine Kapitalgesellschaften müssen keinen "Verbindlichkeitenspiegel" erstellen (§§ 267 Abs.1, 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit Verweis auf § 285 Nr. 2 HGB).
Praxisbeispiele zu Verbindlichkeiten im Anhang finden Sie in unserem Produkt Haufe Finance Office Basic.