Bilanzierung von Finanzanlagen

Das Finanzanlagevermögen umfasst die gehaltenen Beteiligungen, Ausleihungen und sonstigen Wertpapiere. Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Sowohl Anteile an börsennotierten als auch an nichtbörsennotierten Unternehmen fallen darunter. Das erste Kapitel befasst sich mit den Grundsätzen der Bilanzierung von Finanzanlagen.

Für die Klassifizierung der Anteile an einem Unternehmen als Beteiligung ist es handelsrechtlich unerheblich, ob es sich um Anteile an einer Kapital- oder einer Personengesellschaft handelt. Ausschlaggebend ist, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung der beiden Unternehmen dienen. In der Praxis wird dies durch die Anteilshöhe oder durch die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaft, aber auch durch langfristige Einkaufs-, Verkaufs-, oder Finanzierungsverträge nachgewiesen. Im Zweifel liegt eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor, wenn ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Ein solcher liegt grundsätzlich ab einer Beteiligungsquote von 20 % vor. (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB). Können objektive Beweise vorgelegt werden, die nachvollziehbar die dauerhafte Halteabsicht und/oder die Eignung zur Förderung der geschäftlichen Verbindung entkräften, sind die Anteile als Wertpapiere des Anlage- oder Umlaufvermögens auszuweisen. Im Einzelfall kann es mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit zu Einschätzungsspielräumen bei der Zuordnung von Finanzanlagen zum Anlage- oder Umlaufvermögen kommen.

Steuerrecht: Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften zu unterscheiden

Steuerrechtlich wird bei der Bilanzierung der Beteiligungen zwischen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und an Personengesellschaften unterschieden. Während die Beteiligungen an Körperschaften ein einzelnes, selbstständig zu bewertendes und nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellen, sind die Beteiligungen an Personengesellschaften kein selbständiges Wirtschaftsgut. Diese werden nach der sog. Spiegelbildmethode bilanziert. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Gesellschafter an jedem einzelnen Wirtschaftsgut der Personengesellschaft in Höhe seines Anteils beteiligt ist und dies dann auch die Grundlage für den Bilanzansatz der Beteiligung darstellt.

Ausleihungen müssen dazu dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen

Bei den Ausleihungen, die unter den Finanzanlagen zu klassifizieren sind, handelt es sich um solche Forderungen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind.

Zugangsbewertung von Finanzanlagen weitestgehend steuerrechtlich und handelsrechtlich einheitlich

Für die Zugangsbewertung der Finanzanlagen ergeben sich bis auf die Beteiligungen an den Personengesellschaften keine steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Unterschiede. Die Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten (bei Beteiligungen etwa Rechts- und Beratungskosten beim Erwerb oder Gründung sowie Notarkosten) angesetzt.

Finanzanlagen können nicht planmäßig abgeschrieben werden

Die Finanzanlagen stellen ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut bzw. einen nicht abnutzbaren Vermögensgegenstand dar, sodass weder handels- noch steuerrechtlich planmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind. Abschreibungen erfolgen demnach stets außerplanmäßig, wobei für Finanzanlagen nur bei dauerhaften Wertminderungen eine Abschreibungspflicht besteht (§ 253 Abs. 3 bzw. § 255 Abs. 1 HGB sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Handelsrechtlich gibt es keine gesetzliche Definition, wann bei den Finanzanlagen eine dauerhafte Wertminderung vorliegt.

Praxis-Hinweis: Dauerhafte Wertminderung handelsrechtlich

In der Praxis gilt handelsrechtlich das Vorliegen folgender Sachverhalte als ein Anzeichen für eine dauerhafte Wertminderung bei börsennotierten Aktien:

  • Zeitwert der Wertpapiere in den sechs Monaten vor Bilanzstichtag permanent um mehr als 20 % unter Buchwert gesunken
  • Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse der Wertpapiere in den letzten zwölf Monaten mehr als 10 % unter Buchwert

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, kommt es zur Beweislastumkehr und die außerplanmäßige Abschreibung darf nur unterlassen werden, wenn das Unternehmen die nicht dauerhafte Wertminderung nachweisen kann.

Dauerhafte Wertminderung steuerrechtlich

Steuerrechtlich besteht sowohl für das abnutzbare als auch für das nichtabnutzbare Anlagevermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht auf den Teilwert bei dauerhafter Wertminderung abzuschreiben. In Bezug auf die Frage, wann eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, ist das BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IV C 6 – S 2171-b/09/10002:002, BStBl. I 2016, S. 995) zu beachten.