Vorräte


Absperrband
Absperrband

Drohverlustrückstellung

Drohen dem Unternehmer Verluste aus schwebenden Geschäften, ist er handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet, eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Steuerrechtlich hingegen besteht ein Passivierungsverbot für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Diese Einschränkung bezieht sich auf Einzelrückstellungen und Rückstellungen aus Dauerschuldverhältnissen – es gibt jedoch auch Ausnahmen. Es kommt somit auf die richtige Abgrenzung an.