Umlaufvermögen


Absperrband
Absperrband

Drohverlustrückstellung

Drohen dem Unternehmer Verluste aus schwebenden Geschäften, ist er handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet, eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Steuerrechtlich hingegen besteht ein Passivierungsverbot für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Diese Einschränkung bezieht sich auf Einzelrückstellungen und Rückstellungen aus Dauerschuldverhältnissen – es gibt jedoch auch Ausnahmen. Es kommt somit auf die richtige Abgrenzung an.







kleine Modellhäuser auf Werten zum Immobilienverlust
kleine Modellhäuser auf Werten zum Immobilienverlust
BFH Kommentierung

Teilwertabschreibung auf zum Umlaufvermögen gehörenden Anteilen an offenen Immobilienfonds

Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von derartigen Anteilen liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.