Unentgeltliche Wertabgaben

Eine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe kann vorliegen, wenn ein Unternehmer aus seinem Unternehmen eine Leistung ohne die Absicht ausführt, dafür eine Gegenleistung zu erhalten.



Diese Formen der unentgeltlichen Wertabgabe gibt es

Gibt ein Unternehmer einen Gegenstand unentgeltlich ab, kann dies unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b UStG zu einer Lieferung gegen Entgelt führen. Dabei können unentgeltliche Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke ausgeführt werden, Gegenstände für den privaten Bedarf des Personals oder auch aus anderen unternehmerischen Gründen abgegeben werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte.

Bei der Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG muss unterschieden werden:

  • Verwendet der Unternehmer Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke, liegt eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile beim Leistungsbezug zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hatte.
  • Führt der Unternehmer dagegen für unternehmensfremde Zwecke oder den privaten Bedarf des Personals andere sonstige Leistungen aus, die nicht in der Verwendung von Gegenständen bestehen (z. B. insbesondere die Ausführung von Arbeitsleistungen), ist für die Steuerbarkeit der Wertabgabe nicht Voraussetzung, dass ein Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer vorhanden war.

Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe

Soweit der die Leistung ausführende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt oder die Leistung von einer im Inland belegenen Betriebsstätte aus ausführt, liegt nach § 3f UStG der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe im Inland, sodass ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Da im Regelfall keine Steuerbefreiung einschlägig sein wird, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG. Dabei ist zu unterscheiden, um welche Art unentgeltlicher Wertabgabe es sich handelt:

  • Wird ein Gegenstand unentgeltlich abgegeben, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten. Dabei kommt es immer auf die Verhältnisse im Moment der Abgabe an.
  • Wird ein Gegenstand des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke verwendet, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit diese zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hatten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind – soweit sie mindestens 500 EUR betragen – auf den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu verteilen.
  • Führt der Unternehmer eine andere sonstige Leistung (als die Verwendung eines Gegenstands) aus, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Für Sachentnahmen in bestimmten Gewerbezweigen werden jährlich Pauschbeträge als Jahresbeträge vom BMF bekannt gegeben.