Pauschbeträge für Sachentnahmen 2017

Vereinfachung bei der Erfassung von Entnahmen
Für die Sachentnahmen vor allem im Lebensmitteleinzelhandel, im Gastgewerbe, bei Bäckereien und Fleischereien sind die vom BMF ermittelten Pauschbeträge anzusetzen, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist.
Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 1.142 | 381 | 1.523 |
Fleischerei/Metzgerei | 835 | 811 | 1.646 |
Gaststätten aller Art |
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a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.056 | 1.019 | 2.075 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.584 | 1.658 | 3.242 |
Getränkeeinzelhandel | 99 | 283 | 382 |
Café und Konditorei | 1.106 | 602 | 1.708 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 553 | 74 | 627 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.069 | 639 | 1.708 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 258 | 221 | 479
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Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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