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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022


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Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022

Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 für kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. In der Praxis sind dazu zahlreiche Zweifelsfragen aufgetreten, zu welchen die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben nun Stellung nimmt.

Hintergrund: Gesetzliche Änderungen

Photovoltaikanlagen stellen einen wichtigen Beitrag dar um die Klimaziele zu erreichen und zugleich die Energieversorgung zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, diese Form der Energieerzeugung möglichst einfach und handhabbar zu gestalten und insbesondere die bisher oftmals komplexe Besteuerung deutlich zu vereinfachen.

Dazu wurde bei der Einkommensteuer mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für die typischen Photovoltaikanlagen eingeführt, sodass für kleinere PV-Anlagen ab 1.1.2022 keine einkommensteuerliche Relevanz mehr besteht. Begleitend wurde auch die Umsatzbesteuerung vereinfacht, indem für den Erwerb bzw. die Montage einer Photovoltaikanlage ab 1.1.2023 der sog. Nullsteuersatz gilt.

Ausführliche Informationen zu den Neuregelungen bei der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer finden Sie in der News "Steuerliche Entlastung für Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023".

Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen

Auch wenn die gesetzlichen Änderungen auf den ersten Blick vorteilhaft und vereinfachend klingen, so haben sich doch in der Praxis eine Vielzahl von Zweifelsfragen ergeben. Für die Umsatzsteuer liegt bereits seit längerem ein BMF-Schreiben vor, das zu aufgetretenen Fragen Stellung bezieht (s. hierzu die News "Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023"). Bei der Einkommensteuer liegt nun auch ein Schreiben des BMF vor, in welchem die Finanzverwaltung zu einigen Unklarheiten und Folgefragen bei der Anwendung und Umsetzung der Steuerbefreiung Stellung nimmt.

BMF-Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder geben der Finanzverwaltung die folgenden Regeln bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG vor:

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. In der Praxis treten oftmals Fragen zu Photovoltaikanlagen bei Eheleuten auf. Wird durch den Ehemann und die Ehefrau z. B. jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit jeweils 12 kWp betrieben, sind beide Anlagen steuerbefreit. Wird von Ehemann und Ehefrau eine gemeinsame Photovoltaikanlage mit 24 kWp auf ihrem EFH betrieben, bilden die Eheleute eine Mitunternehmerschaft, sodass auch diese Anlage steuerbefreit ist.

Tipp der Redaktion: In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im Online-Seminar "Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!" am 15.9.2023 gegeben.

Sachlicher Anwendungsbereich: Leistung und Arten

Um die Größe der Photovoltaikanlage zu beurteilen ist auf die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) - kurz: kWp - abzustellen.

Steuerbefreit sind Photovoltaikanlagen auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude. Dazu gehören auch Anlagen auf Nebengebäuden (z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports) und auch dachintegrierte Anlagen oder Fassadenanlagen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist.

Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit - unabhängig von deren Größe.

Sachlicher Anwendungsbereich: Kleinere Anlagen

Der Gesetzgeber hat die maximal steuerfreie Leistung von PV-Anlagen nicht einheitlich geregelt. Vielmehr ist auf die Art des Gebäudes abzustellen.

Art des GebäudesMaximale Leistung

EFH

30 kWp

ZFH/MFH zu Wohnzwecken

15 kWp je Wohneinheit

gemischt genutzte Immobilie

15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit

Gebäude ohne Wohnzwecke
(z. B. Gewerbeimmobilie, Garagengrundstück)

30 kWp

Gewerbeimmobilie, mehrere Einheiten

15 kWp je Gewerbeeinheit

Bei der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen

Hierzu hat das BMF einige Beispiele gebildet, anhand welcher zusätzlich beurteilt werden kann, ob die jeweilige Photovoltaikanlage begünstigt ist oder nicht.

Steuerfrei sind:

  • A hat auf seinen 3 Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit 25 kWp - alle PV-Anlagen sind steuerfrei.
  • B hat auf einem Grundstück mit Ladengeschäft und 2 Wohnungen eine Anlage mit 40 kWp und auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit 20 kWp - alle PV-Anlagen sind steuerfrei.
  • C hat auf einem ZFH eine Anlage mit 25 kWp und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit 45 kWp - alle PV-Anlagen sind steuerfrei.
  • Ehemann D und Ehefrau E haben auf dem gemeinsamen EFH jeweils eine Anlage mit 16 kWp - beide PV-Anlagen sind steuerfrei.

Nicht steuerfrei sind:

  • F hat auf seinem EFH eine Anlage mit 34 kWp - die Anlage ist steuerpflichtig.
  • G hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und einer dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit 15,1 kWp - beide Anlagen sind steuerpflichtig.
  • H und I sind Miteigentümer eines MFH mit 3 Wohneinheiten. H betreibt auf dem Hausdach eine PV-Anlage mit 50 kWp und I auf den Garagen eine Anlage mit 10 kWp - die Anlage des H ist steuerpflichtig, nur die Anlage des I ist steuerfrei.

Sachlicher Anwendungsbereich: Umfang der Steuerbefreiung

Steuerbefreit sind alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Entgelte für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und auch die vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Zu den Entnahmen gehört die Verwendung des erzeugten Stroms für betriebsfremde Zwecke, z. B. in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen oder in unentgeltlich überlassenen Räumen. Auch wenn der Strom in Räumen verwendet wird, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, liegt eine Entnahme vor. In der Praxis fällt das häusliche Arbeitszimmer hierunter.

Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der erzeugte Strom für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs verwendet wird. Das gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs gehört. Es liegt auch keine Entnahme vor, wenn die Stromlieferung den einem Arbeitnehmer überlassenen Räumen des Betriebs dient, der die PV-Anlage betreibt.

Neben diesen laufenden Erträgen sind auch einmalige Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung oder Entnahme der Photovoltaikanlage steuerbefreit, sofern der Betrieb nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG erzielt.

Sachlicher Anwendungsbereich: Prüfung der Höchstgrenzen

Die Höchstgrenzen sind zweigestuft zu prüfen:

  • auf das Objekt bezogen, insbesondere ob die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude eingehalten ist (siehe obige Tz. 2).
  • auf das Subjekt bezogen und damit insbesondere, ob der jeweilige Steuerpflichtige bzw. die Mitunternehmerschaft insgesamt die 100 kWp-Grenze einhält. Hierzu sind die Leistungen aller steuerbefreiten PV-Anlagen des Steuerpflichtigen bzw. der Mitunternehmerschaft zu addieren. Unerheblich ist, ob die PV-Anlagen auf demselben oder verschiedenen Grundstücken sind und ob diese technisch voneinander getrennt oder verbunden sind.

Beispiel 1: S betreibt eine Anlage mit 25 kWp auf einem EFH und eine Anlage mit 30 kWp auf einem ZFH, sowie eine Freiflächenanlage mit einer Leistung von 50 kWp. Da die Freiflächenanlage stets steuerpflichtig ist, bleibt diese bei der Prüfung der 100 kWp-Grenze außen vor. Die beiden Anlagen auf dem EFH bzw. dem ZFH sind steuerfrei.

Beispiel 2: Wie Beispiel 1, doch der S schafft sich zusätzlich eine weitere PV-Anlage mit 60 kWp auf einem MFH mit drei Wohneinheiten an. Da diese 4. Anlage für sich bereits nicht steuerfrei ist (mehr als 15 kWp je Wohneinheit), ist diese nicht in die Prüfung der 100 kWp-Grenze einzubeziehen. Damit bleiben die Anlagen auf dem EFH bzw. dem ZFH steuerfrei.

Erfreulich ist auch, dass keine Zusammenrechnung mit (anteiligen) PV-Anlagen aus einer Mitunternehmerschaft erfolgt.

Beispiel: T betreibt eine Anlage mit 25 kWp auf einem EFH und eine Anlage mit 30 kWp auf einem ZFH. Zudem ist er mit 50 % an der T+U-GbR beteiligt, welche vier steuerfreie PV-Anlagen mit jeweils 4 x 24 kWp betreibt. T bleibt unter der 100 kWp-Grenze, da keine Addition seiner beiden Anlagen mit 25 kWp bzw. 30 kWp und dem 50 %-Anteil an der GbR erfolgt. Und auch bei der GbR werden die Anlagen des T nicht mit einbezogen, sodass auch die GbR unter der 100 kWp-Grenze bleibt.

Die 100 kWp-Begrenzung ist eine Freigrenze. Wird diese überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen komplett.

Unterjährige Änderungen

Sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, tritt die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt ein. In der Praxis kann dies insbesondere bei einer Änderung der Anzahl der Einheiten im Gebäude, bei der Leistung der PV-Anlage oder dem Über- oder Unterschreiten der 100 kWp-Grenze eintreten.

Beispiel: V betreibt auf einem Gebäude mit zwei Gewerbeeinheiten eine PV-Anlage mit 40 kWp. Durch einen Umbau befinden sich ab dem 1.8.2023 drei Gewerbeeinheiten in dem Gebäude. Die PV-Anlage ist noch bis zum 31.7.2023 steuerpflichtig, erstmals ab dem 1.8.2023 liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vor.

Sachlicher Anwendungsbereich: Auswirkungen auf § 7g EStG

Deutlich enger ist die Sichtweise der Finanzverwaltung in Bezug auf die Sonderabschreibung bzw. Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG. Ein IAB setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (Totalgewinn) voraus. Werden ab 2022 im Betrieb nur noch gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Erträge aus der Stromerzeugung mit PV-Anlagen erzielt, ist wie folgt zu differenzieren:

  • In nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren ist die Inanspruchnahme eines IAB nicht mehr möglich aus, da ein Gewinn für den Betrieb nicht mehr zu ermitteln ist.
  • IAB, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, jedoch bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind rück-gängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG), sofern die geplante PV-Anlage zu steuerfreien Erträgen führt.
  • Nur sofern die PV-Anlage zu einem Betrieb gehört, dessen Zweck nicht nur die Stromerzeugung aus PV-Anlagen umfasst, gelten die allgemeinen Regelungen zu den IAB weiterhin.

Sachlicher Anwendungsbereich: Betriebsausgabenabzugsverbot

Mit der Steuerfreiheit der Erträge geht ein Abzugsverbot für alle damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben einher (§ 3c Abs. 1 EStG). Dies betrifft alle laufenden Ausgaben und auch die Abschreibung für die begünstigte PV-Anlage.

Sachlicher Anwendungsbereich: Übertragung zu Buchwert

Eine PV-Anlage kann zu Buchwerten übertragen bzw. überführt werden (§ 6 Abs. 3 oder 5 EStG). Generelle Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

War die PV-Anlage vor der Übertragung oder Überführung nicht steuerbefreit, ist ein Aufgabe-/Veräußerungsgewinn damit steuerpflichtig. Kommt es durch eine Übertragung oder Überführung dazu, dass die PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt ist, scheidet deshalb eine Übertragung oder Überführung zu Buchwerten aus. Damit werden einige diskutierte Gestaltungen erschwert.

Sachlicher Anwendungsbereich: Wegfall der gewerblichen Infektion

Bei vermögensverwaltend tätigen Mitunternehmerschaften, die aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert waren, stellen sämtliche Wirtschaftsgüter (insbesondere die Gebäude) Betriebsvermögen dar. Diese gewerbliche Infektion fällt mit der Steuerfreiheit für die PV-Anlage ab 2022 weg. Damit müssten alle Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme der Photovoltaikanlage, entnommen und stille Reserven aufgedeckt werden.

Die Finanzverwaltung schafft hierzu eine Übergangsregelung: Aus Vertrauensschutzgründen wird von einer Entnahme abgesehen, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31.12.2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt werden kann. Für diese Fälle besteht also dringender Handlungsbedarf.

Sachlicher Anwendungsbereich: PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen

Dieser Abschnitt betrifft Betriebe, die neben einer Photovoltaikanlage noch einer anderen gewerblichen Betätigung nachgehen, z. B. Elektrogeschäft mit einer PV-Anlage auf dem Dach. Für diese gelten folgende abweichenden Regeln:

  • Die Steuerfreiheit gilt nur insoweit, als der Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wird. Bis zur Höhe dieser Einnahmen und Entnahmen gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot.
  • Der im Betrieb selbst verbrauchte Strom fällt nicht unter die Steuerbegünstigung. Insoweit bleibt der Betriebsausgabenabzug für die eigenbetriebliche Nutzung des erzeugten Stroms erhalten.
  • Die PV-Anlage bleibt Betriebsvermögen, sodass ein IAB möglich bleibt und keine Kürzung nach § 3c Abs. 1 EStG erfolgt.
  • Andererseits ist dann die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG nicht steuerfrei.
  • Wird der erzeugte Strom teilweise in einem anderen Betrieb des Betreibers verbraucht, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob ein einheitlicher oder zwei selbstständige Betriebe vorliegen. Das BMF stellt als gewichtiges Indiz darauf ab, ob der mit der PV-Anlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht wird.

Sachlicher Anwendungsbereich: In einem Betrieb verbrauchter Strom

Wird der mit einer PV-Anlage erzeugte Strom in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht, ist die PV-Anlage unter den weiteren Voraussetzungen mit dem Buchwert zu überführen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Eine Sonderbetrachtung gilt ausschließlich für § 35a EStG: Eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbegünstigte PV-Anlage auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt als ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, z. B. für den Lohnanteil zu Reparaturen oder Wartungsarbeiten an der PV-Anlage.

Tipp der Redaktion: Sie können ein Mandanten-Informationsschreiben zu den steuerlichen Änderungen bei kleinen Photovoltaikanlagen kostenlos dowloaden. Das Info-Schreiben gibt Ihren Mandanten einen Überblick, was zu beachten ist.

Zeitliche Anwendung

Die obigen Regeln gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden; dies auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr.

Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, konnte bereits vor der gesetzlichen Steuerbefreiung auf Antrag die Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 in Anspruch genommen werden (s. hierzu die News: "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken"). Die Frist für einen sog. Liebhabereiantrag war am 31.12.2022 abgelaufen.

Diese Antragsfrist wird billigkeitshalber rückwirkend verlängert bis zum 31.12.2023. Wer wegen Fristablauf eine Ablehnung seines Antrags erhielt, kann damit nochmals einen Antrag stellen.

BMF, Schreiben v. 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer , Photovoltaik
45 Kommentare
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J

Julian Joker

Fri Mar 07 11:51:15 CET 2025 Fri Mar 07 11:51:15 CET 2025

Hallo Herr Wittlinger,

Wenn ich das alles richtig gelesen hab heißt es, dass pro steuerpflichtige Person bis zu 30kWp auf einem Einfamilienhaus steuerfrei angemeldet werden können.

Meine Frau und ich wollen neu bauen und mit Wärmepumpe das Einfamilienhaus heizen, auf dem 30kWp installiert werden sollen. Auf der Garage auf dem gleichen Grundstück wäre noch Platz für weitere 24kWp.

Wir könnten also beide Anlagen steuerfrei anmelden, obwohl auf dem Grundstück nur ein Einfamilienhaus steht? Dann würde ich die 30kWp Anlage als Volleinspeisung auf mich anmelden und die 24kWp Anlage würde meine Frau auf sich anmelden.

Und ich hab was gelesen, dass bei Anlagen bis 25kWp ich die Wahl zwischen der 70% Regel oder die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber habe. Gilt das bei VE und ÜE? Welche maximale kWp Anlage wäre dann am ehesten zu Empfehlen?

Viele Grüße Julian

W

Willi Ritter

Thu Feb 13 14:29:35 CET 2025 Thu Feb 13 14:29:35 CET 2025

Grüß Gott Herr Wittlinger,
eine Frage zu insgesamt 3 PV-Anlagen auf einem ldw. Stall:
2 Anlagen mit jeweils unter 25 kwp wurden im Jahr 2024 installiert und per Dezember 24 die EEG-Inbetriebnahme im MStRegister hinterlegt. Betreiber der Anlagen ist einmal der Ehemann und einmal die Ehefrau. Hier sollte die Steuerfreiheit klar sein, gehe ich davon aus.
Es soll nun im Jahr 2025 nochmals eine Anlage mit ca. 24 kwp durch den Ehemann installiert werden.
Ist hier die EEG-Inbetriebnahme frühestens zum Dezember 25 abzuwarten, um auch für diese Anlage die Steuerfreiheit zu sichern oder wurde durch die Neuregelung des EEG ab 2025 auch die Regeln zur Anlagenzusammenfassung geändert?
Besten Dank
Schöne Grüße
W. Ritter

B

Buchenlaub

Mon Dec 23 12:31:02 CET 2024 Mon Dec 23 12:31:02 CET 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre vielen Infos!

Ich habe einen landwirtschaftlichen Hof. Auf einem Gebäude ist eine 60 KW-Anlage. Auf einem anderen Gebäude eine Anlage mit 29,6 KW u. wiederum auf einem anderen Gebäude wurde im Jahr 2005 eine Anlage mit 30,9 KW installiert. Wegen Glasbruch mussten 6 Module am 13. Dez. 2024 entfernt werden (ich habe sie nicht ersetzt, da die Anlage sowieso bald ausläuft u. insgesamt in einem schlechten Zustand ist) u. nun hat die Anlage nur noch 29,91 KW.
Meine Fragen:
1.) Kann ich auch diese Anlage aus dem Gewinn nehmen?
2.) Ich habe es am 21.12.2024 im MaSt-Rg umgemeldet, aber der Elektriker schafft es nicht, diese Änderungsanzeigen noch im alten Jahr bei der Netze-BW anzumelden. Muss ich eine Frist einhalten, wenn ich die ganze Anlage für das Jahr 2025 aus dem Gewinn haben möchte?
3.) Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, dies selbst bei der Netze-BW anzumelden, eine Mitarbeiterin sagte mir, dies könne nur vom Elektrobetrieb gemacht werden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

R

Ralf ZUleger

Wed Nov 27 23:42:54 CET 2024 Wed Nov 27 23:42:54 CET 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

könnten Sie den Bereich "keine Zusammenrechnung mit (anteiligen) PV-Anlagen aus einer Mitunternehmerschaft erfolgt" näher erklären?
In meinem Fall besteht eine PV-GbR Volleinspeisung mit 80kWp mit meinem Anteil von 50kWp. Hinzu kommt auf meiner alleinigen Seite eine 15kWp Mieterstrom Anlage. Beides auf dem gleichen Grundstück mit 5 Wohneinheiten.
Auf einem zweiten Objekt (4 WE) kommt eine weitere Anlage mit 24 kWp hinzu.
Nach dem oben beschriebenen Beispiel müsste es in Summe steuerfrei bleiben. Das FA sieht nach erster Auskunft anders....würden Sie dies noch einmal kommentieren? Ganz lieben Dank!

J

Jens-Peter Bley

Sat Aug 17 10:39:38 CEST 2024 Sat Aug 17 10:39:38 CEST 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
Bei gemischt genutzten Immobilien gelten 15kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit. Somit wäre eine PV Anlage mit 86 kWp auf einem Gebäude mit 6 Einheiten Einkommensteuerfrei.
Was aber macht eine Bauliche Einheit zur Gewerbeeinheit? Muss die jeweilige Einheit gewerblich vermietet sein? Zählt eine Vermietung an Privatpersonen als Lager oder Hobbywerkstatt?
Ich bin davon ausgegangen, das der Charakter der Einheit, also eine Einheit die jederzeit unabhängig zur gewerblichen Nutzung vermietbar wäre, der ausschlaggebende Punkt ist, oder liege ich da falsch?

D

Dirk Schütze

Mon Apr 29 07:32:56 CEST 2024 Mon Apr 29 07:32:56 CEST 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
meine PV-Anlage (inkl Speicher) auf einem EFH habe ich 2022 erworben und sie ist im September 2022 offiziell in Betrieb gegangen. Damit habe ich sozusagen das schlechteste aus allen Möglichkeiten: ich habe die Anlage noch mit Mehrwertsteuer erworben, aber meines Wissens keine Möglichkeit mehr, die Anlage irgendwie steuerlich abzusetzen - oder übersehe ich hier etwas?

B

BJ

Wed Apr 17 17:40:24 CEST 2024 Wed Apr 17 17:40:24 CEST 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
wie Sie ja bereits Herr Klapproth geantwortet haben gibt es zu der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG kein Wahlrecht. Ich habe meine Anlage 2020 installiert und eine entsprechende Abschreibung geltend gemacht welche im ursprünglichen Steuerbescheid auch anerkannt wurde und zu einer Einkommenssteuer Rückzahlung geführt hat. Nun habe ich einen neuen Bescheid für 2020 bekommen in dem der Verlust aus der Photovoltaikanlage nicht länger berücksichtigt wird, da auf Grund der o.g. Gesetzesänderung, über die Laufzeit der Anlage kein Totalgewinn erwirtschaftet wird und somit eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar ist. Als Resultat wird nun eine erheblich Nachzahlung der Einkommenssteuer für das Jahr 2020 sowie Zinsen zur Einkommenssteuer gefordert. Das Gleiche dann auch nocheinmal für den Steuerbescheid von 2021. Ist dies rückwirkend für Anlagen, welche vor 2022 angeschafft wurden zulässig?

M

Markus Schmidt

Mon Feb 12 15:27:45 CET 2024 Mon Feb 12 15:27:45 CET 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger, mein Bruder und ich Betreiben gemeinsam eine PV-GbR. Mit einer Anlagenleistung von 29,98 kWp. Diese Anlage steht auf einer landwirtschaftlichen Lagerfläche im Außenbereich, die uns durch eine weitere GbR teilweise gehört. Wir planen jetzt an der landwirtschaftlichen Hofstelle die uns auch teilweise gehört auf einem Gebäude drei weitere Anlagen jede Anlage wird ca. 29 kWp haben. Die Anlagebetreiber sollen einmal mein Bruder, Ich und einmal die PV- GbR sein. Außerdem befindet sich auf der Hofstelle (Wohnhaus, Scheune) schon ein PV Anlage mit 22kWp die wiederum von meinem Vater betrieben wird. Ich wollte jetzt Nachfragen ob die neu geplante Anlage nun auch steuerfrei bleibt da ja jede Anlage unter 30 kWp bleibt und wir ja auch bei der PV-GBR unter der 100kWp Grenze bleiben ?

L

Lutz Pöpel

Thu Feb 01 14:00:56 CET 2024 Thu Feb 01 14:00:56 CET 2024

Sehr geehrte Herr Wittlinger, ich bin der GF einer PV-GbR mit insgesamt 6 Gesellschaftern, alle zu gleichen Teilen. Wir besitzen und betreiben zwei PV-Anlagen mit insgesamt 94 kWp; eine PV-Anlage mit 65,8 kWp und eine PV-Anlage mit 28,2 kWp. Beide Anlagen befinden sich auf dem Dach eines Betriebsgebäudes, deren alleiniger Eigentümer die Firma eines Gesellschafters unsere PV-GbR ist. Nun meine Fragen zur Steuerfreiheit unserer beiden PV-Anlagen: Sind denn beide PV-Anlagen gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 steuerbefreit? Inwieweit werden in die Betrachtung die Anzahl der Gewerbeeinheiten, die überhaupt nichts mit unserer GbR zu tun haben, einbezogen? Ich betrachte die Regelung (falls diese überhaupt so zu verstehen ist, dass die Anzahl der Gewerbeeinheiten entscheidend sei hinsichtlich einer Steuerfreiheit einer PV-Anlage) von der Logik her so, dass die Steuerfreiheit von der Größe der PV-Anlage und der Anzahl der Gesellschafter die Basis für die Höhe des Anteils pro Gesellschafter bildet. Denn auf die Anzahl der Gewerbeeinheiten, die in diesem Betriebsgebäude sind, können wir als PV-GbR überhaupt keinen Einfluss nehmen. Zumal auch die Möglichkeit besteht, dass diese Anzahl an Gewerbeeinheiten stark schwanken kann! Zählen als Gewerbeeinheiten nur Eigentümer dazu oder auch eigemietete bzw. nutzende Gewerbeeinheiten des Betriebsgebäudes? Ich bin der Auffassung, dass die Größe einer PV-Anlage zu dividieren ist mit der Anzahl der Gesellschafter bei gleichen Anteilen, also in unserem Fall die größere PV-Anlage mit 65,8 kWp dividiert durch 6 = 10,97 kWp ergeben. Danach sind jedem Gesellschafter aus dieser Anlage diese rund 10,97 kWp und aus der kleineren PV-Anlage 4,7 kWp (28,2 kWp : 6 = 4,7 kWp) zuzurechnen. Liege ich in meiner Betrachtungsweise richtig?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Lutz Pöpel

W

Willi Ritter

Tue Jan 02 14:46:32 CET 2024 Tue Jan 02 14:46:32 CET 2024

Grüß Gott Herr Wittlinger,

u.a. zum BMF Schreiben vom 17.07.23 habe ich noch folgende Fragen:
Auf einem Stallgebäude (auch als solches genehmigt) sollen 2 PV-Anlagen, beide Male Volleinspeisung, mit jeweils 24 kwp errichtet werden. Ursprünglich war geplant, dass 2 verschiedene Betreiber mit eigenem Eintrag im Marktstammdatenregister die Anlagen betreiben. Wir sind davon ausgegangen, dass dann Steuerfreiheit existiert.
Das o.g. BMF-Schreiben widerspricht jedoch aus meiner Sicht dieser bisherigen Auffassung, da hier eine gebäudebezogene Sicht dargestellt wird, also > 30 kwp pro Gebäude. Sehe ich das richtig?
Meine weiteren Fragen:

Einer der vorgesehenen Betreiber ist verheiratet. Er ist auch Eigentümer des Stalles. Tritt die Steuerfreiheit ein, wenn er 24 kwp betreibt und seine Ehefrau die andere Anlage mit 24 kwp betreibt? Natürlich eigene Zähler, eigene Anmeldung etc.

Kann alternativ eine Anlage mit 24 kwp jetzt in Betrieb genommen werden und die weitere Anlage mit 24 kwp nach Ablauf von 12 Monaten, um dann die Steuerfreiheit zu erhalten? In diesem Fall evtl. auch derselbe Betreiber oder auch verschiedene Betreiber?

Grundsätzlich eine letzte Frage zur Höhe der Einspeisevergütung:
Das Stallgebäude befindet sich im Außenbereich und dient der Unterbringung von Tieren (auch so genehmigt). Kommt hier der erhöhte anzulegenden Wert für Dachanlagen zur Anwendung? Ist hier eine Vorabstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich?

Besten Dank für Ihre Einschätzung - und natürlich Ihnen noch ein gutes und gesundes Neues Jahr 2024!

Schöne Grüße

W. Ritter

T

Thomas Klapproth

Tue Jan 02 10:42:01 CET 2024 Tue Jan 02 10:42:01 CET 2024

Guten Tag Herr Wittlinger,

Ich habe seit Ende 2022 eine PV-Anlage mit 9,9 kWp.
Muss ich den § 2 Nr. 72 EStG in Anspruch nehmen?
Wegen der Abschreibung wäre für mich eine Besteuerung für mich günstiger.

Vielen Dank und viele Grüße,

K

Keith Moore

Mon Dec 11 10:20:41 CET 2023 Mon Dec 11 10:20:41 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
wir (Ehepaar) bauen gerade ein Doppelhaus, wobei wir nur für unsere Hälfte verantwortlich sind. Die Partei, die mit uns baut, ist für die andere Hälfte verantwortlich. Jede Hälfte beinhaltet eine Wohneinheit, mit jeweils eine Familie, das Haus ist aber Baurechtilich gesehen ein ZFH.

Wie sieht das mit der Steuerfreien Grenze aus? Für Zwecke der Grundsteuer, ist jede Hälfte als EFH zu sehen.

Viele Grüße,

J

Jürgen Sutter

Thu Aug 31 15:57:18 CEST 2023 Thu Aug 31 15:57:18 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

meine Frau und Ihre Schwester betreiben seit 2010 auf einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle eine PV-Anlage mit 2 MaStR-Nummern. Auf dem Dach des Wohnhauses befindet sich eine Anlage mit 12,96 kWp. Diese müsste nun rückwirkend für 2022 steuerfrei sein?
Auf dem Stalldach und dem dazugehörigen Vordach betreiben sie eine Anlage mit 32,4 kWp. Die Statik des Vordachs ist mittlerweile durch das Gewicht und Wassereintritt an diversen Stellen der PV-Anlage geschädigt. Wenn wir die erste von zwei Reihen auf dem Vordach zurückbauen, müsste die Statik wieder passen und die PV-Anlage dadurch nur noch 28,98 kWp aufweisen. Damit müsste meines Erachtens auch diese Anlage nach Rückbau und Änderung im Marktdatenstammregister steuerfrei sein?
Beste Grüße und vielen Dank im Voraus
J. Sutter

K

Klaus Huber

Mon Aug 21 15:28:02 CEST 2023 Mon Aug 21 15:28:02 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
ich betreibe seit 2009 insgesamt 3 PV-Anlagen (alle 3 gemäß Marktstammregister jeweils kleiner als 30 KWP). Die Anlagen sind auf 3 einzelnen Scheunen bzw. Stallungen an einem Standort am landwirtschaftlichen Betrieb meines Bruders montiert. Gemäß Ihrer Erläuterungen unter "sachlicher Anwendungsbereich" müsste es sich doch jeweils um "Gebäude ohne Wohnzwecke" handeln und für jedes Gebäude die maximale Leistung von 30 KWP gelten?

Das FA schreibt mir laut ihrer Verwaltungsauffassung ist der landwirtschaftliche Betrieb inklusiver aller Nebengebäude als eine gemeinsame Gewerbeeinheit zu sehen. Somit gilt lt. FA-Auffassung für alle 3 PV-Anlagen eine Leistungsobergrenze von 30 KWP insgesamt und die Steuerbefreiung fände somit keine Anwendung.

Sind bei PV-Anlagen auf verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden tatsächlich immer alle Gebäude als eine gemeinsame "Einheit" zu sehen und somit nicht die 100 KWP sondern 30 KWP als Leistungsobergrenze anzuwenden? Die Verwaltungsauffassung erscheint mir hier in gewisser Weise willkürlich im Vergleich zu den sonstigen oben skizzierten Beispielen.

Vielen Dank für eine kurze Antwort

K.Huber

A

Achim Prange

Thu Aug 17 14:46:04 CEST 2023 Thu Aug 17 14:46:04 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
bei mir ist es so, dass ich eine Anlage mit 29,88 KWp auf der Scheune besitze und eine 2te Anlage mit 30,03 KWp ist aufgeteilt auf Scheune mit 3,705 KWp, Wohnhaus 3,705 KWp und Stall mit 22,62 KWp. Wie verhält es sich hier?
Vielen Dank.
Gruß, A. Prange

D

Dieter Schmid

Sun Aug 06 14:26:01 CEST 2023 Sun Aug 06 14:26:01 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
hätte da auch noch eine Frage zur "Bruttoleistung"; wie ist diese definiert?
Habe seit 2010 eine PV-Anlage auf dem landwirtschaftlichen Teil eines Hofes. Wohnhaus, Stall und Heulager ist alles ein (1) großes Gebäude.
Betreiber sind meine Frau und ich als quasi GbR.
Generatorleistung beträgt 30,8 kW; 112 Module a 275 Watt.
Hätte damals gerne 50 kW oder mehr installiert, aber Anschlussleistung war vom Netzbetreiber auf 30 kW begrenzt.
Die Wechselrichterleistung beträgt somit nur 28 kW; 2 WR a 8 kW + 3 WR a 4 kW. Das müsste doch die maßgebliche Größe sein?
Im Markstammdatenregister steht Nettoleistung 29,2 kWp und installierte Leistung 30,8 kWp. Was gilt nun für die steuerliche Betrachtung?
Falls es (unverständlicherweise) die 30,8 kW wären, könnte ich dann 3 Module abbauen und die Anlagendaten auf 29,975 kW ändern?
Grüße und Dank im Voraus
D. Schmid

W

Willi Ritter

Thu Aug 03 11:38:08 CEST 2023 Thu Aug 03 11:38:08 CEST 2023

Grüß Gott Herr Wittlinger,
vielen Dank für die Darstellung der neuen Rechtslage.
Aktuell betreibe ich eine 25 kw-Anlage auf einem Nebengebäude eines Einfamilienwohnhauses. Im Jahr 2023 wurde eine weitere PV-Anlage mit 20 kw auf einem Stallgebäude errichtet.
Eine Frage habe ich zur Behandlung eines im Jahre 2021 anerkannten IAB's für die weitere geplante PV-Anlage:
Die Investition (20 kwp) ist nunmehr, wie geplant, erfolgt. Dem BMF-Schreiben ist zu entnehmen, dass jetzt der IAB "rückgängig" gemacht werden muss. Betrifft die Rückgängigmachung das Jahr 2021 oder wird eine einmalige gewinnerhöhende Hinzurechnung (natürlich ohne gleichzeitiger Herabsetzung der Anschaffungskosten) im Jahr 2023 in Höhe des gebildeten IAB's vorgenommen - unabhängig von den übrigen Einnahmen des Jahres 2023 aus der PV-Anlage, da ja diese nunmehr steuerfrei wäre?
Nachdem die Investition ja tatsächlich erfolgt ist, wäre für mich letzteres logischer.
Könnte im Hinblick auf das Thema "Vertrauensschutz" auch eine Argumentation für das Beibehalten des IAB's gegenüber dem FA erfolgversprechend sein? Wie sehen Sie hier die Chancen?
Wäre ggfs. ein Antrag auf Steuerbefreiung der beiden Anlagen (also der Bestandsanlage mit 25 kwp und der neuen Anlage aus dem Jahr 2023 mit 20 kwp) zum Stichtag 1.1.24 denkbar, damit der IAB ganz normal im Investitionsjahr 2023 aufgelöst werden kann? Wird wohl leider nicht realisierbar sein ....
Besten Dank für eine Einschätzung Ihrerseits.
Beste Grüße

W. Ritter

S

Sascha Filius

Tue Aug 01 09:39:22 CEST 2023 Tue Aug 01 09:39:22 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
vielleicht klappt es jetzt. Mein vorheriger Beitrag ist hier leider nicht erschienen.
Eine kurze Frage zur "Handhabung" von Ehepaaren. die sog. Mitunternehmerschaft irritiert mich.
Bisher war im Gesetz bzgl. der 100 kwp Grenze immer von 100kwp je Steuerpflichtigem die Rede.
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, dass ein Ehepaar, die bisher die PV-Anlagen einzeln versteuert haben, jeweils bis 100 kwp unversteuert betreiben können - also im idealfall bis 200 kwp gemeinsam. Ein Ehepaar, dem die Anlagen dagegen gemeinsam gehören und das bisher auch gemeinsam versteuert hat, kann aber nur bis 100 kwp unverersteuert betreiben. (Immer die Einhaltung der Grenzen je Anlage vorausgesetzt).
Verstehe ich das (hoffentlich) falsch?

Danke vorab
Sascha F.

R

Richard Feiler

Mon Jul 31 17:50:43 CEST 2023 Mon Jul 31 17:50:43 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank für Ihren wieder sehr interessanten Artikel.
Leider bin ich jetzt völlig verwirrt:-).

Ich betreibe seit mehr als 10 Jahren 5 verschiedene PV Anlagen auf fremd angepachteten Dächern. Jeweils Gewerbe- Turn- oder Reithallen.
(23,4+21,22+28,78+21,62+36,26) = 131,28 kwp
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich durch Überschreiten der 100 kwp Grenze mit allen Anlagen weiterhin Einkommensteuerpflichtig bin.
Die PV Anlage mit 36,26 kwp ist auf einer gewerblich genutzten Reithalle. Diese ist nach Ihrem Artikel dann nicht steuerfrei.
Muss ich diese Anlage dann bei der Prüfung der Höchstgrenze wirklich nicht berücksichtigen d.h. meine anderen 4 PV Anlagen wären dann Einkommensteuerfrei?
Mein WISO Steuerprogramm macht da bisher leider keine Unterscheidung und addiert alle 5 Anlagen, was dann insgesamt zu einer Einkommensteuerpflicht führt, oder ist das durch das BMF Schreiben neu?
Vielen Dank für Ihre kurze Antwort.
Mit freundlichen Grüße
Richard Feiler

S

Stefan Birk

Sun Jul 30 22:00:00 CEST 2023 Sun Jul 30 22:00:00 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
nochmals eine Frage zu einem Besitzer von 2 PV-Anlagen mit jeweils 16 kWp auf einem Einfamilienhaus:
Wenn die Anlagen mit zeitlichen Abstand gebaut wurden und im Marktstammdatenregister als getrennte Anlagen aufgeführt werden, ist die Anlage totzdem Einkommenssteuerpflichtig? Wegen der Formulierung "installierte Bruttoleistung laut Marktstammdenregister" gibt es die Interpretation, dass in diesem Fall die Anlagen getrennt betrachtet werden dürfen.
Gruß & Danke

k

kapaul

Tue Jul 25 07:59:05 CEST 2023 Tue Jul 25 07:59:05 CEST 2023

Gewerbe und privat werden nicht addiert, oder? 29 kWp auf EFH und 28 kWp auf Scheune - ist noch steuerfrei, oder ? Und das sowohl für mich als auch für meine Ehefrau.

T

Tom Rücker

Tue Jul 25 00:33:02 CEST 2023 Tue Jul 25 00:33:02 CEST 2023

Hallo, da steht wenn Ehefrau und Ehemann auf dem Eigenheim jeder jeweils eine 16 kwp Anlage betreibt wäre beide Anlagen steuerfrei obwohl mit 32 kwp die 30 kwp Grenze überschritten wird ? Wenn der Ehemann allein die beiden PV Anlagen mit 16 kwp betreibt dann sind sie nicht mehr steuerfrei auch wenn er unter der 100 kwp Grenze liegt ?