Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Bei rechtsfähigen privaten Stiftungen erfolgt keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Das BMF hat hierzu infolge von BFH-Rechtsprechung Stellung bezogen.

Der BFH hat entschieden (Urteil v. 17.5.2023, I R 42/19), dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.

Keine gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 7 KStG

In dem Urteil wird ausgeführt, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu erreichen.

Die Finanzverwaltung hat nun in einem Schreiben klargestellt, dass weiterhin Folgendes gilt: Die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung scheitert daran, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.

BMF, Schreiben v. 24.4.2024, IV C 2 - S 2204/24/10001 :001

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