Steuerfreistellung unter weiteren Voraussetzungen

Ist nach nationalem Recht zeitweise oder ganzjährig eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, sind aber die Einkünfte nach einem DBA in Deutschland freizustellen, unterliegen die in Deutschland freigestellten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG), d.h. sie erhöhen den anzuwendenden Steuersatz.

Nachweis für die Freistellung

Die Steuerfreistellung wird zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt (§ 50d Abs. 8 EStG). Der Steuerpflichtige muss für die Freistellung nachweisen, dass die in dem ausländischen Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Der Nachweis über die Zahlung der festgesetzten Steuern ist grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids der ausländischen Behörde und des Zahlungsbelegs (Überweisungs- bzw. Einzahlungsbeleg der Bank oder Finanzbehörde) zu erbringen.

Die Nachweispflicht gem. § 50d Abs. 8 EStG besteht erst im Veranlagungsverfahren. Sie gilt nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren (s. BMF, Schreiben v. 14.3.2017).

Fällt das Besteuerungsrecht nicht bereits nach einer Bestimmung des DBA an Deutschland zurück, sind Einkünfte zudem nicht freizustellen, soweit die Nichtbesteuerung oder niedrige Besteuerung im anderen Staat die Folge eines sog. Qualifikationskonfliktes ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG). Aus Vereinfachungsgründen kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auch auf die Prüfung der Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG verzichtet werden.

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