Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
In dem Schreiben wird Rn. 16, anzuwenden ab Taxonomie-Version 6.9, wie folgt gefasst:
"Mussfeld
Die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln."
BMF, Schreiben v. 28.10.2024, IV C 6 - S 2133-b/24/10002 :001
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