Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
Verrechnungspreise und Transaktionsmatrix
Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV, BGBl. 2024 I Nummer 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise in § 90 Abs. 3 und 4 AO überarbeitet und neu strukturiert. In § 90 Abs. 3 AO sind die einzelnen Anforderungen (wie Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation) nun numerisch gegliedert.
Ein neues Element in den Aufzeichnungspflichten ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise verwendet wird.
Das BMF hat hierzu nun ein Merkblatt veröffentlicht.
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