Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten

Das BMF äußert sich in einem Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren und stellt klar, dass kein Vorläufigkeitsvermerk mehr erfolgt zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Seit dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung von Renten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung neu geregelt. Bis zum Jahr 2058 gibt es eine Übergangsphase, in der nur ein Teil der Rente zu versteuern ist. Nachdem das BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sogenannten "doppelten Besteuerung" von Renten nicht zur Entscheidung angenommen hat, ließ das BMF im Rahmen von zwei externen wissenschaftlichen Gutachten prüfen, ob die Besteuerung von Renten auf verfassungsgemäß ist. Die Gutachten sind auf der Seite des BMF abrufbar (vgl. News).

Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr

Das BMF informiert außerdem, dass bei Steuerfestsetzungen künftig kein Vorläufigkeitsvermerk mehr erfolgt in Bezug auf die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Vorläufige Steuerfestsetzungen

Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgen hingegen zu folgenden Punkten:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG
  2. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.)
  3. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG

Hinweis: Eine ausführliche Kommentierung des BMF-Schreibens finden Sie in Kürze an dieser Stelle.

BMF, Schreiben v. 10.3.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/081


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