Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain
Hintergrund: Einkünfte von im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Außerdem hat das Bundesministerium für Verkehr hat die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Umfang der Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Abs. 4 EStG, ggf. i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 6 GewStG) und ist
auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 1.1. 2023 erhoben werden.
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