BMF

Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain


Bahrain Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen

Das BMF macht bekannt, dass durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt ist.

Hintergrund: Einkünfte von im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Außerdem hat das Bundesministerium für Verkehr hat die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Umfang der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Abs. 4 EStG, ggf. i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 6 GewStG) und ist
auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 1.1. 2023 erhoben werden.

BMF, Schreiben v. 1.1.2026, IV B 4 - S 1302/00014/009/061


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