Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug
Die Aufwendungen für die Alters- und Krankheitsvorsorge werden beim Lohnsteuerabzug pauschal berücksichtigt. Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus
- einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,
- einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung,
- einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung,
- und ab 2026 einem Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit.
Bei der Einkommensteuerveranlagung wird keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Dort werden die tatsächlichen Beiträge angesetzt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 - 3a EStG).
Die Beiträge zur gesetzlichen Versicherung werden bei der Vorsorgepauschale anhand der aktuellen Beitragssätze und unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-grenzen angesetzt. Bei PKV-Versicherten werden in den Steuerklassen I bis V bisher die dem Arbeitgeber auf Papier mitgeteilten Beiträge berücksichtigt.
Alternativ wird bisher allen aktiven Beschäftigten und Versorgungsempfängern eine Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 12% des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900 EUR jährlich bzw. 3.000 EUR jährlich in der Lohnsteuerklasse III gewährt.
Gesetzliche Änderungen ab 2026
Ab 2026 kommt es zu erheblichen Änderungen bei der Vorsorgepauschale. Auslöser ist vor allem der neue Datenaustausch zwischen Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern.
Tipp: Die wichtigsten Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag "Datenaustausch im Lohnsteuerabzug ab 2026".
Der neue Erlass nimmt ergänzend zu den Auswirkungen und Änderungen bei der Vorsorgepauschale Stellung. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:
- Als Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung hat der Arbeitgeber in den Steuerklassen I bis V die ihm ab 2026 erstmalig als Lohnsteuerabzugsmerkmal elektronisch bereitgestellten Beträge zu berücksichtigen. Die Monatsbeträge sind auf einen Jahresbetrag zu vervielfältigen und um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu vermindern.
- Ab 2026 wird erstmalig bei einer Pflichtversicherung ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt, soweit dieser Teilbetrag zusammen mit den Teilbeträgen Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) den Betrag von 1.900 EUR nicht übersteigt.
- Die bisherige Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen!
Achtung: Werden bei privat Krankenversicherten in den Steuerklassen V und VI keine Beiträge übermittelt, weil die Person mitversichert ist oder die Beiträge dem ersten Arbeitsverhältnis zugeordnet sind, ergibt sich ab 2026 durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuerbelastung.
Weitere Aktualisierungen
Neben den vorstehenden Anpassungen enthält der Erlass weitere Aktualisierungen und Konkretisierungen die für Arbeitgeber und Versicherte in einigen oder allen Zweigen der Sozialversicherung von Bedeutung sind:
- Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Teilbetrags der Vorsorgepauschale ist neben dem (ermäßigten) Beitragssatz der Arbeitslohn unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die besondere Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Der Übergangsbereich in der Sozialversicherung für Arbeitslöhne bis 2.000 EUR ist steuerlich unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist das Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse.
- Für die Frage, ob der Teilbetrag für den einzelnen Sozialversicherungszweig anzusetzen ist, ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Der Teilbetrag „gesetzliche Krankenversicherung“ ist bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung anzusetzen.
- Beim Teilbetrag Pflegeversicherung sind sowohl der Beitragszuschlag für Kinderlose als auch Beitragsabschläge vom zweiten bis fünften Kind zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für länderspezifische Besonderheiten (höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen).
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