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Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke


Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke

Der ermäßigte Steuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken wurde (wieder) eingeführt.

Änderung durch das JStG 2024

Eine entsprechende gesetzliche Regelung wurde im JStG 2024 getroffen. Die Regelung im JStG 2024 entspricht hinsichtlich des anzuwenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung - dem bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtszustand.

Verweis gestrichen

Zudem wurde in Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG der Verweis auf die Position 7118 des Zolltarifs gestrichen. Die Nr. 54 der Anlage 2 erfordert für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass es sich bei den Münzen um Sammlungsstücke handelt. Doch die Position 7118 des Zolltarifs enthält keine Sammlungsstücke. Der Verweis auf Position 7118 in Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ging daher ins Leere.

Keine Anwendung der Differenzbesteuerung

§ 25a UStG wurde dahingehend geändert, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c UStG). Mit dieser Änderung wird Art. 316 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2022/542 vom 5.4.2022 umgesetzt. 

Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung

Die Finanzverwaltung ändert das BMF-Schreiben v. 5.8.2004 in mehreren Punkten. Zudem wird der UStAE angepasst. 

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 7.1.2005 wird aufgehoben. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis einschließlich 31.12.2025 ausgeführte Umsätze auf die Grundsätze dieses BMF-Schreibens beruft.

Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen des BMF-Schreibens v. 18.12.2014 sind auf nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 18.12.2025, III C 2 - S 7229/00011/002/010


Schlagworte zum Thema:  Steuersatz , Umsatzsteuer
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