Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
Die Kammer hatte sich beim Bundesministerium der Justiz sowie beim Bundesamt für Justiz für ein entsprechende Regelung eingesetzt. Auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz findet sich dazu folgender Hinweis:
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Bei der BStBK heißt es, die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschaffe dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungskanzleien sei nach wie vor hoch. Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater seien noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau habe bisher nicht ausreichend abgebaut werden können. Das liege u. a. an den kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen. Auch bei der Grundsteuer zögen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung nach sich.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.5635
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
995
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
865
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7776
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
612
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
470
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
459
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
366
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
348
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026