Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Zunächst wird in dem neuen BMF-Schreiben auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022 hingewiesen. Darin hat der BFH entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (BFH, Urteil v. 30.6.2022, V R 25/21).
BFH: Individuelle arbeitsvertraglich Vereinbarung entscheidend
Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung besteht.
Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein "bloßer", sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.
BMF: Besteuerung wie bisher
Für die Finanzverwaltung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung könne daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend nimmt das BMF aber Klarstellungen und Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE (auch zum Leistungsort) sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vor.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt wird.
BMF, Schreiben v. 3.3.2026, III C 3 - S 7117-e/00003/005/058
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