Ausnahme Grenzgängerregelungen

Abweichend vom OECD-MA enthalten einzelne DBA besondere Regelungen für grenzüberschreitend Beschäftigte.

DBA mit besonderen Regelungen

Das sind derzeit die DBA mit Frankreich (Art. 13 Abs. 5 - i. d. R. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat), Österreich (Art. 15 Abs. 6 - i. d. R. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat) und der Schweiz (Art. 15a – begrenzte Quellenbesteuerung im Tätigkeitsstaat und Besteuerung im Ansässigkeitsstaat; in Deutschland mit Anrechnung begrenzter Quellensteuer).

Die Sonderregelungen bewirken also, dass das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates zu Gunsten des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates regelmäßig ausgeschlossen ist (die Schweiz behält noch ein geringfügiges Quellensteuerrecht) und eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vermieden wird. Während sie für Frankreich und Österreich nur in einer im DBA definierten Grenzzone gelten, enthält das DBA mit der Schweiz diese Einschränkung nicht.

Voraussetzung für die Anwendung der Grenzgängerregelungen

Voraussetzung für die Anwendung der Grenzgängerregelungen ist grundsätzlich die regelmäßige Rückkehr zum Wohnort. Zwischenzeitlich besteht mit den drei Staaten Einvernehmen, dass die Tätigkeit im Homeoffice keinen Verstoß gegen die Rückkehrvoraussetzung darstellt. Damit erfolgt für die Betroffenen eine einheitliche Besteuerung in ihrem Wohnsitzstaat – unabhängig von der Zahl der Homeoffice-Tage.

Im Verhältnis zu Österreich ist das gerade durch ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungs­abkommen festgelegt worden (Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 24.8.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 geänderten Fassung vom 8.12.2023, BGBl 2023 Nr. 335). Nach dem neuen Abkommen ist nur noch das Arbeiten und Wohnen in der Grenzzone, nicht jedoch ein tägliches Pendeln über die Grenze erforderlich, um die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft zu erfüllen. Zu Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 20.12.2023, IV B 3-S 1301- AUT/19/10006:008.