Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

Weitere Neuerungen und Besonderheiten


Weitere Neuerungen und Besonderheiten

Das 183-Tage-Schreiben sowie das Änderungsschreiben aus 2025 enthalten weitere Neuerungen und wichtige Sonderregelungen, u.a. zur Behandlung von Arbeitslohn in der Freistellungsphase, Abfindungen und Steuerberatungskosten.

Abfindungen

Nach § 50d Abs. 12 EStG gelten Abfindungen als für eine frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Abfindungen sind daher insoweit im ehemaligen Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern, als diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zustand. Trifft das einschlägige DBA für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, in einer gesonderten Vorschrift ausdrücklich eine abweichende Regelung, ist diese anzuwenden. § 50d Abs. 12 Satz 3 EStG regelt aber den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland, soweit die Abfindungen im vormaligen Tätigkeitsstaat aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert werden. Die Aufteilung von Abfindungszahlungen richtet sich gemäß Rn. 257 des 183-Tage-Schreibens grundsätzlich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber.

Arbeitslohn in der Freistellungsphase

Neu eingeführt mit Schreiben vom 19.12.2025 wurde in Rn. 351a ff. eine ausführliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn während widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 50d Abs. 15 EStG gilt dieser Arbeitslohn für DBA-Zwecke als Vergütung für die Tätigkeit im Staat, in dem die Arbeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre (Fiktion). Der Ort, an dem die Tätigkeit während der Arbeitsfreistellung ausgeübt worden wäre, ist nach dem Erlass auf Grundlage aller Fakten und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Die Regeln zur Freistellung gelten bereits rückwirkend ab 2024.

Beispiel 6:

Die in Österreich ansässige Arbeitnehmerin G ist seit mehreren Jahren bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Sie kehrt täglich an ihren Wohnsitz in Österreich zurück. Die Voraussetzungen der Grenzgängerbesteuerung sind nicht erfüllt. Zum 1.9. wird G von ihrem Arbeitsverhältnis unter Lohnfortzahlung freigestellt und scheidet zum 31.12. aus dem inländischen Unternehmen aus.

Lösung: Soweit G die nichtselbständige Arbeit in Deutschland ausübt, unterliegt sie der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG). Da der Arbeitslohn von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird, sind die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich nicht erfüllt, sodass Deutschland als Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zusteht (Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich).

Von September bis Dezember unterliegt G der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG). § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG fingiert, dass der laufende Arbeitslohn in der Freistellungsphase für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Vertragsstaat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Insoweit steht Deutschland auch ein Besteuerungsrecht über den im Zeitraum der Arbeitsfreistellung weiter gezahlten laufenden Arbeitslohn zu. Der inländische Arbeitgeber hat für den Zeitraum September bis Dezember weiterhin die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Hinweis: Die Fiktion betrifft ausschließlich die Zuweisung des Besteuerungsrechts, nicht aber den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Abfindungen und andere Sonderzahlungen sind hiervon nicht erfasst.

Steuerberatungskosten

Oftmals übernehmen Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für vorübergehend Beschäftigte aus dem Ausland. Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme: Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem oder der Arbeitnehmenden unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, wendet er damit nach neuerer Rechtsprechung regelmäßig keinen Arbeitslohn zu (BFH, Urteil v. 9.5.2019, VI R 28/17). Diese Rechtsprechung ist in die Rn. 345 und 346 des 183-Tage-Schreibens übernommen worden.

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 - S 1300/21/10024 :005,

aktuell: BMF, Schreiben v. 19.12.2025, IV B 2 - S 1300/00510/012/002

Lesen Sie auch: Kommentierung zu BMF, Schreiben v. 8.10.2024, IV C 5 - S 2367/23/10001 :001

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