Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
Gesetzgeber überschreibt Rechtsprechung des BFH
Der V. Senat des BFH hatte in den Urteilen v. 22.11.2018, V R 65/17 und v. 7.5.2020, V R 1/18 eine Kehrtwende vollzogen: Entgegen der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung entschied er, dass eine Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein könne.
Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit dem JStG 2022: Er änderte § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1.1.2023. Damit wurde klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon besteht, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
Das BMF konkretisiert diese Vorschrift mit dem vorliegenden Schreiben und nimmt entsprechende Änderungen im UStAE vor.
Bedeutung für Bruchteilsgemeinschaften
Eine Bruchteilsgemeinschaft ist umsatzsteuerliche Unternehmerin, wenn ihr die selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ihrer Teilhaber zugerechnet werden kann – etwa durch einen gemeinsamen Mietvertrag, der die gesamte Gemeinschaft nach außen verpflichtet.
Zum Vorsteuerabzug nicht unternehmerisch tätiger Gemeinschaften, deren Gemeinschafter selbst Unternehmer sind, verweist das BMF auf Abschn. 15.2b Abs. 1 UStAE.
Bedeutung für British Limiteds
Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann umsatzsteuerliche Unternehmerin sein, wenn sie hier selbständig gewerblich oder beruflich tätig ist – unabhängig von Gründungsrecht oder Verwaltungssitz.
Erzielt sie in Deutschland Umsätze, besteht grundsätzlich eine Registrierungspflicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ausschließlich Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG oder Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegen.
Änderungen im UStAE
Neben redaktionellen Änderungen werden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von anderen wirtschaftlichen Gebilden, insbesondere Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds festgehalten:
- Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf die Rechtsfähigkeit des Steuerpflichtigen an (Abschn. 2.1 Abs. 2a Satz 1 UStAE n. F.)
- Es kommt auf die wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG an (Abschn. 2.1 Abs. 2a Satz 2 UStAE n. F.)
- Nicht rechtsfähige Gemeinschaften, wie Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds, können Unternehmer sein, wenn sie als Unternehmer auftreten (Abschn. 2.1 Abs. 2a Satz 3 UStAE n. F.)
- Eine British Limited unterliegt der Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland (Abschn. 2.1 Abs. 2a Satz 11 UStAE n. F.), es sei denn sie tätigt ausschließlich Umsätze nach § 13 b Abs. 5 UStG oder § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Abschn. 2.1 Abs. 2a Satz 12 UStAE n. F.).
Darüber hinaus regelt der neue Abs. 2a UStAE die Unternehmereigenschaft für konkrete Szenarien von Bruchteilsgemeinschaften (z. B. Vermietung, Erwerb von Miteigentumsanteilen).
Abseits der Frage der Unternehmereigenschaft wird im Abschn. 15.2b zur Leistung für unternehmerische Tätigkeit klargestellt, dass sich die berufliche Nutzung von an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office-Räumen auch auf einen Sanitärraum (ohne Dusche und Badewanne) erstrecken kann (Abschn. 15.2b Abs. 3 Satz 4 UStAE n. F.).
Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 1.1.2023. Für frühere Zeiträume akzeptiert die Finanzverwaltung beide Varianten: die weitere Behandlung der Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin oder – auf Basis der BFH-Urteile – als Nicht-Unternehmerin.
Letzteres setzt jedoch voraus, dass kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft für diese Zeiträume getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.
Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweise für die Praxis
Falls nicht schon im Rahmen der Gesetzesänderung im JStG 2022 geschehen, sollten bestehende Bruchteilsgemeinschaften sowie British Limiteds oder ähnliche nicht rechtsfähige Gemeinschaften hinsichtlich ihrer unternehmerischen Tätigkeit überprüft werden.
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