Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
Regelungsinhalt des § 4 Nr. 4b UStG
Die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen sind nach § 4 Nr. 4b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die EU, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Art. 5 Nr. 16 Buchst. b i.V.m. Art. 210 UZK befinden.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Die Reglung des § 4 Nr. 4b UStG wurde bisher in Abschn. 4.4b.1 UStAE nur spärlich mit 3 Sätzen und einem Beispiel erörtert. Hier hat das BMF nun nachgelegt, die Ausführungen umfangreich ergänzt und mit Beispielen veranschaulicht.
Abschn. 4.4b.1 UStAE wird nun untergliedert in
- Grundsätze
- Abgrenzung von Nicht-Unionswaren
- Besondere Verfahren nach Artikel 5 Nr. 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK
- Versandverfahren
- Zolllagerverfahren
- Vorübergehende Verwendung
- Aktive Veredelung (hier wurde das bisherige Beispiel übernommen)
- Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden
- Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen
- Nachweise
Anwendungsregelung
Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens Bundessteuerblatt ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Absatz 6 genannten Ausführungen zum Zolllagerverfahren steuerfrei behandelt hat.
BMF, Schreiben v. 9.4.2026, III C 3 - S 7157-a/00005/001/052
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