BMF

Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen


Lieferkette_LKW Reifen

Das BMF hat den Umfang seiner Erläuterungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG stark erweitert.

Regelungsinhalt des § 4 Nr. 4b UStG

Die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen sind nach § 4 Nr. 4b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die EU, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Art. 5 Nr. 16 Buchst. b i.V.m. Art. 210 UZK befinden.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Die Reglung des § 4 Nr. 4b UStG wurde bisher in Abschn. 4.4b.1 UStAE nur spärlich mit 3 Sätzen und einem Beispiel erörtert. Hier hat das BMF nun nachgelegt, die Ausführungen umfangreich ergänzt und mit Beispielen veranschaulicht.

Abschn. 4.4b.1 UStAE wird nun untergliedert in

  1. Grundsätze
  2. Abgrenzung von Nicht-Unionswaren
  3. Besondere Verfahren nach Artikel 5 Nr. 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK
  4. Versandverfahren
  5. Zolllagerverfahren
  6. Vorübergehende Verwendung
  7. Aktive Veredelung (hier wurde das bisherige Beispiel übernommen)
  8. Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden
  9. Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen
  10. Nachweise

Anwendungsregelung

Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens Bundessteuerblatt ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Absatz 6 genannten Ausführungen zum Zolllagerverfahren steuerfrei behandelt hat.

BMF, Schreiben v. 9.4.2026, III C 3 - S 7157-a/00005/001/052


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
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