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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen


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Das BMF teilt mit, dass die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen rückwirkend zum 1.1.2026 angehoben werden. Die neuen Beträge dürfen damit bereits vor der förmlichen Änderung der LStR angewendet werden.

Die neuen Beträge im Überblick

Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. 

Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, sind in den LStR für ehrenamtlich tätige Personen steuerfreie Mindestbeträge definiert.

Die bislang geltenden Mindestbeträge werden rückwirkend zum 1. Januar 2026 angehoben:

  • Der monatliche Mindestbetrag steigt von 250 EUR auf 275 EUR (R 3.12 Abs. 3 LStR).
  • Der Tagessatz für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten erhöht sich von 8 EUR auf 9 EUR (R 3.12 Abs. 5 Satz 1 LStR).

Erhöhung bereits vor Richtlinienänderung

Die Anhebung soll formell über eine Änderung der LStR umgesetzt werden. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass gegen eine vorzeitige Anwendung der erhöhten Beträge bereits ab dem 1.1.2026 keine Bedenken bestehen.

Ziel sei es, nachträgliche Korrekturen bereits erstellter Lohnabrechnungen so weit wie möglich zu vermeiden.

BMF, Schreiben v. 23.3.2026, IV C 5 - S 2337/00030/002/005


Schlagworte zum Thema:  Freigrenze , Aufwandsentschädigung
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