Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Die neuen Beträge im Überblick
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.
Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, sind in den LStR für ehrenamtlich tätige Personen steuerfreie Mindestbeträge definiert.
Die bislang geltenden Mindestbeträge werden rückwirkend zum 1. Januar 2026 angehoben:
- Der monatliche Mindestbetrag steigt von 250 EUR auf 275 EUR (R 3.12 Abs. 3 LStR).
- Der Tagessatz für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten erhöht sich von 8 EUR auf 9 EUR (R 3.12 Abs. 5 Satz 1 LStR).
Erhöhung bereits vor Richtlinienänderung
Die Anhebung soll formell über eine Änderung der LStR umgesetzt werden. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass gegen eine vorzeitige Anwendung der erhöhten Beträge bereits ab dem 1.1.2026 keine Bedenken bestehen.
Ziel sei es, nachträgliche Korrekturen bereits erstellter Lohnabrechnungen so weit wie möglich zu vermeiden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.6045
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.009
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
889
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7566
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
622
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
489
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
445
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
373
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
340
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
334
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