Zum 1. Januar 2021 wurden die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale angehoben. Die Pauschalen werden aktuell auch für freiwillige Helfer in Impfzentren gewährt. Erfahren Sie, wie sich diese steuerfreien Entgeltbestandteile auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung auswirken.mehr
Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter und Ehrenamtler sind in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können allerdings wegen ihres Krankenversicherungsschutzes benachteiligt sein.mehr
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Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG für die von einer Gemeinde bezahlten Aufwandsentschädigungen nicht kumulativ in Anspruch genommen werden kann, wenn der Ortsvorsteher zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist.mehr
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands (Städte- und Gemeindebund NRW) sind weder nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.mehr
Dem amtlich bestellten Betreuer steht der Pflege-Pauschbetrag allein aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig erwächst.mehr
Zwischen den Leistungen in Form von Überlassung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten von Bild- und Tonmaterial sowie der Teilnahme an der Fernsehshow und den vom Teilnehmer vereinnahmten Preisgeld und Aufwandsentschädigungen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Da es sich um erfolgsabhängige Vergütungen handelt, unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer.mehr
Für ehrenamtlich tätige Personen, die eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten und gleichzeitig Verwaltungsaufgaben, die mit dem Ehrenamt zusammenhängen, übernehmen, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Sie sind nicht als geringfügig Beschäftige einzuordnen. Hier erhielt der Vorstandsvorsitzende ca. 7.000 EUR im Jahr.mehr
Der Bundesrat hat sich in einer Entschließung dafür stark gemacht, dass für ehrenamtliche Tätigkeiten dauerhaft von einer Anrechnung der Aufwandsentschädigungen auf vorzeitige Alters- oder Erwerbsminderungsrenten abgesehen wird.mehr
Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind keine Aufwandsentschädigungen im steuerlichen Sinn. Die gezahlten Vergütungen sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steuerpflichtig.mehr
Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind steuerfrei. Fraglich ist, ob eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Geschäftsreise i. S. des steuerlichen Reisekostenbegriffs vorliegt.mehr
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete erhalten gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR für den erhöhten persönlichen Aufwand, der ihnen durch das ausgeübte Amt allgemein entsteht, steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Die Aufwandsentschädigung soll grundsätzlich den "gesamten" Aufwand abgelten.mehr
Haben Amateursportler nun Anspruch auf Mindestlohn? Zu dieser Frage ist eine Debatte entbrannt. Doch die Diskussion lässt die nötige fachliche Tiefe missen. Klar ist: Auch Sportler müssen sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt werden. Wie das geht, zeigt ein Überblick.mehr
Spätestens seit Einführung des Mindestlohns stellen sich viele Vereine die Frage, was Ehrenamt und was Beschäftigung ist. Wer ist Arbeitnehmer und wer nicht? Wurde zu Unrecht eine Beschäftigung vermutet, können Beitragserstattungen möglich sein.mehr
Ehrenamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher und Gemeinderäte, die zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind, sollten einen neuen Erlass des FinMin Baden-Württemberg kennen, der die geltenden Besteuerungsgrundsätze für Aufwandsentschädigungen zusammenfasst.mehr
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete müssen ihre Werbungskosten um erhaltene Dienstaufwandsentschädigungen mindern. Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist mit Erlass vom 11.3.2014 darauf hin, dass diese Verrechnung nicht für die Kosten eines Wahlkampfes gilt.mehr
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die ein Mitglied und Vorsitzender einer Gemeindevertretung aufgrund der gemeindlichen Entschädigungssatzung in einer jährlichen Höhe von 2.792 EUR bis zu 2.942 EUR erhält, sind in Hessen nicht in voller Höhe nach steuerfrei.mehr
Vor Kurzem erst hat der Gesetzgeber die Übungsleiterpauschale erhöht. Nun werden in Anlehnung daran auch die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ab 2013 bis zum gleichen Jahresbetrag steuerfrei sein.mehr
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist in einer Pressemitteilung auf eine Verständigung mehrerer Verbände mit dem BMF zum Thema Umsatzsteuerbefreiung im Ehrenamt hin.mehr
Laut BFH-Urteil sind Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei.mehr
Die Bundesregierung hat neue Pauschalen zur steuerfreien Entschädigung für Übungsleiter und Ehrenamtsinhaber verabschiedet. Damit steigt auch der Vergütungsspielraum entsprechender Minijobs in der Sozialversicherung.mehr