Aufwandsentschädigungen mindern Werbungskostenabzug
Höhe der Aufwandsentschädigung
Landräte und hauptamtliche Bürgermeister erhalten für den erhöhten persönlichen Aufwand, der ihnen durch das ausgeübte Amt allgemein entsteht, eine Dienstaufwandsentschädigung von 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts (§§ 7 und 8 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes, kurz LKomBesG). Erste Beigeordnete erhalten nach derselben Vorschrift eine Entschädigung i. H. v. 9 % des festgesetzten Grundgehalts, für weitere Beigeordnete beträgt der Satz bis zu 7 %.
Steuerfreiheit der Entschädigung
Das Finanzministerium weist darauf hin, dass die Dienstaufwandsentschädigungen in voller Höhe steuerfrei sind (nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR).
Auswirkung auf den Werbungskostenabzug
Nach dem Wortlaut des LKomBesG werden die Aufwandsentschädigungen nicht nur für bestimmte Arten von Aufwendungen, sondern für alle durch das Amt entstehenden Aufwendungen gezahlt. Hieraus folgt, dass mit den Zahlungen insbesondere folgende Kosten abgegolten sind:
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer,
- Mitgliedsbeiträge,
- Telefonkosten,
- sowie Fahrtkosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Ein Werbungskostenabzug für diese Aufwendungen ist nach der Weisung des Finanzministeriums daher nur möglich, soweit die Gesamtkosten die erhaltenen Entschädigungszahlungen übersteigen.
Hinweis: Empfänger der Dienstaufwandsentschädigungen müssen somit zunächst alle beruflich veranlassten Kosten und alle erhaltenen Entschädigungen zusammenrechnen und können nur den Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, der die erhaltenen Aufwandsentschädigungen übersteigt. |
Besonderheit bei Wahlkampfkosten
Kosten für einen Wahlkampf werden nach Auffassung des Finanzministeriums nicht von dieser Abgeltungswirkung erfasst, da mit ihnen ein Bürgermeisteramt erstmals bzw. weiterhin angestrebt (und nicht ausgeübt) wird. Derartige Kosten können daher ungeachtet erhaltener Entschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass hierbei nicht zwischen Kosten einer Erst- und einer Wiederwahl unterschieden werden muss.
Hinweis: Der Inhalt des Erlasses ist nicht neu, sondern deckt sich im Wesentlichen mit dem nunmehr aufgehobenen Vorgängererlass vom 18.2.2009 (Az. 3 - S 233.7/61). Das Finanzministerium hat lediglich einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen und die Verweise auf die Lohnsteuerrichtlinien und das LKomBesG (bis 2010: Landeskommunalbesoldungsverordnung) aktualisiert. |
FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 11.3.2014, S 233.7/61
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