Rz. 77
§ 318 Abs. 5 HGB regelt die Ansprüche des nach § 318 Abs. 3 oder Abs. 4 HGB vom Gericht bestellten Abschlussprüfer (AP). Er ersetzt auf Antrag die allgemeinen vertraglichen Regelungen in §§ 612, 632 BGB. Nach Bestellung durch das Gericht und Annahme durch den AP kommt zwischen der zu prüfenden Ges. und dem AP ein Prüfungsvertrag zustande, der den üblichen Regelungen des Prüfungsvertrags entspricht (Rz 25 ff.).
Der gerichtlich bestellte AP kann wie der gewählte AP mit der zu prüfenden Ges. Vereinbarungen über das Honorar und den Auslagenersatz treffen. Es gilt dabei der übliche Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wenn eine solche besondere Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, entfällt regelmäßig die Veranlassung, das Beschlussverfahren nach § 318 Abs. 5 HGB zu beantragen.[1]
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