Dem amtlich bestellten Betreuer steht der Pflege-Pauschbetrag allein aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig erwächst.mehr
In unserer immer älter werdenden Gesellschaft rücken Themen wie Pflege und Unterbringung in einem Heim zunehmend in den Mittelpunkt. Nicht nur die Wahl der richtigen Pflegeform oder des Heims sind wichtig. Ein Pflegefall in der Familie bringt auch steuerliche Aspekte mit sich, die beachtet werden sollten.mehr
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Einen nahestehenden Menschen zu pflegen, ist in jeglicher Hinsicht belastend. Der Pflegepauschbetrag soll denen helfen, die schwerstpflegebedürftige Angehörige umsorgen und betreuen. Den Pauschbetrag gibt es aber nur, wenn die pflegende Person für die Betreuung kein Geld erhält. Das hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf bekräftigt.mehr
Das FG Düsseldorf hat klargestellt, dass die Gewährung des Pflegepauschbetrags voraussetzt, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dies sei nicht der Fall, wenn der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer bekommt.mehr
Pflegen mehrere Personen eine hilflose Person, muss der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR unter ihnen aufgeteilt werden. Das FinMin Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass in diese Pro-Kopf-Aufteilung nur Personen einzubeziehen sind, die kein Entgelt für die Pflege erhalten.mehr
Der seit Januar 2014 optimierte Pflege-TÜV soll Angehörigen helfen, die Pflegeeinrichtung in Kernbereichen besser einschätzen zu können. Doch die Kassen konnten wichtige Forderungen zur Benotung der Pflegeheime nicht durchsetzen.mehr