• Die Einkünfte der Ehegatten werden wie bei der Zusammenveranlagung getrennt ermittelt. Auch für die Anerkennung von Verträgen zwischen den Ehegatten gelten dieselben Grundsätze wie bei der Zusammenveranlagung, insbesondere der Maßstab des Fremdvergleichs.
  • Der Altersentlastungsbetrag[1] wird für jeden Ehegatten getrennt berechnet.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens (also für die Ehegattenveranlagung) vorliegen. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BFH[2] können Steuerpflichtige, die als Ehegatte einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung oder der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.[3]
  • Unterhaltsleistungen an einen früheren, geschiedenen Ehegatten (sog. Realsplitting) kann m. E. auch der andere Ehegatte abziehen, wenn er sie (für den Geschiedenen) wirtschaftlich getragen hat.[4] Eine hälftige Aufteilung ist in jedem Fall zulässig.[5]
  • Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen wird für jeden Ehegatten getrennt berechnet.
  • Die Sonderausgaben kann jeweils derjenige Ehegatte abziehen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Stattdessen kommt auch eine hälftige Aufteilung in Betracht, auf gemeinsamen Antrag oder auf Antrag desjenigen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.[6]
  • Der Höchstbetrag für abziehbare Spenden[7] wird für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Gleiche gilt für den Höchstbetrag bei Parteispenden sowie für den zusätzlichen Höchstbetrag bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung.
  • Geringe Vorteile können für die Ehegatten erwachsen, wenn einer von ihnen den Pauschbetrag von 36 EUR[8] in Anspruch nimmt, während der andere Ehegatte höhere tatsächliche Aufwendungen nachweist. Erforderlich ist dafür, dass sämtliche Aufwendungen in der Person eines Ehegatten angefallen sind.
  • Die zumutbare Belastung, um die die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art[9] zu kürzen sind, wird für jeden Ehegatten getrennt berechnet.
  • Außergewöhnliche Belastungen werden grundsätzlich bei dem Ehegatten angesetzt, der sie wirtschaftlich getragen hat.[10] Eine beliebige Aufteilung lässt das Gesetz ausnahmsweise beim Ausbildungsfreibetrag zu.[11]
  • Wird ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, der einem Kind zusteht und den es nicht selbst in Anspruch nimmt, auf die Eltern übertragen, ist der Betrag grundsätzlich bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen, es sei denn, der halbe Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich, also auch der volle Abzug bei dem besser verdienenden Elternteil.[12]
  • Kinderfreibeträge für gemeinsame Kinder werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte angesetzt.[13] Eine abweichende Verteilung lässt das Gesetz nicht zu. Bei jedem Ehegatten wird die Hälfte des gezahlten Kindergelds zur Einkommensteuer hinzugerechnet, falls der halbe Kinderfreibetrag nicht zu einer höheren Steuerermäßigung führt. Diese Günstigerprüfung muss für jeden Ehegatten getrennt durchgeführt werden. Steht ein Kind nur zu einem der Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis, kann allenfalls dieser Ehegatte den (halben) Kinderfreibetrag bei seiner Veranlagung abziehen. Entscheidend sind insoweit die Verhältnisse bei dem anderen Elternteil des Kindes.
  • Das Entsprechende gilt für den einheitlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag, der neben dem Kinderfreibetrag abgezogen wird.
  • Für den Pflege-Pauschbetrag[14] von 600 EUR bei Pflegegrad 2, 1.100 EUR bei Pflegegrad 3, 1.800 EUR bei Pflegegrad 4 oder 5 wegen der Betreuung einer pflegebedürftigen Person[15] gilt dasselbe wie für andere außergewöhnliche Belastungen (Abstellen auf die wirtschaftliche Belastung, auf Antrag hälftige Aufteilung).
  • Ob der Härteausgleich[16] wegen Nebeneinkünften infrage kommt, bestimmt sich allein nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten.
  • Für jeden Ehegatten wird die Steuer anhand des Grundtarifs ermittelt. Im Rahmen der Ehegatten-Einzelveranlagung kommt der Splittingtarif in keinem Fall zur Anwendung, auch nicht für verwitwete Steuerpflichtige.[17]
  • Die Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen[18] stehen demjenigen Ehegatten zu, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Zulässig ist stattdessen eine Aufteilung je zur Hälfte.
  • Die Steuerermäßigung wegen einer Belastung mit Erbschaftsteuer[19] steht allein demjenigen Ehegatten zu, der die doppelt belasteten Einkünfte, z. B. Arbeitslohn, bezogen hat.
  • In Sonderfällen kann das Finanzamt zusätzlich zu der einbehaltenen Lohnsteuer Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festsetzen.[20]

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