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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften

Cornelia Linde, Andreas Dörschell
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Rz. 83

Kaufverträge sehen oft vor, dass einzelne mit einem VG verbundene Chancen oder Risiken zumindest temporär beim Verkäufer verbleiben. Neben Nebenabreden in Kaufverträgen über VG sind auch Wertgarantien des Verkäufers i. R. e. Unternehmensverkaufs von praktischer Bedeutung. Für die bilanzielle Abbildung dieser Vereinbarungen und die Zuordnung des VG zum Käufer oder Verkäufer ist die Gestaltung dieser Nebenabreden entscheidend. Beispiele für wesentliche zurückbehaltene Risiken sind Bonitätsrisiken bei Forderungen, Ertragsrisiken bei Unternehmen (u. a. Wertgarantien für bestimmte Plandaten wie Umsatz oder EBIT) oder Vermietungsrisiken bei Grundstücken. Ist das beim Veräußerer verbleibende Risiko wesentlich, so ist fraglich, ob das wirtschaftliche Eigentum beim Verkäufer verbleibt. Wenn durch Nebenabreden der Art nach zentrale oder bedeutsame Risiken aus einem VG nur temporär bzw. kurzfristig zurückbehalten werden, kommt es i. d. R. zum Abgang des VG, nicht aber zu einer Gewinnrealisierung beim Verkäufer.[1] Werden dagegen ihrer Art nach bedeutsame Risiken auf Dauer oder zumindest langfristig, d. h. mehr als zwei bis drei Jahre, zurückbehalten, sind sowohl der Abgang des VG als auch die Gewinnrealisierung zu verneinen.[2]

Im Fall von üblichen Gewährleistungsgarantien aufgrund von Mängeln der gelieferten Sache, wie sie regelmäßig in Kaufverträgen vereinbart sind, geht das wirtschaftliche Eigentum dagegen auf den Käufer über.[3]

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 246 HGB Rz 54 sowie IDW ERS HFA 13.55 n. F.
[2] Vgl. IDW ERS HFA 13.56 n. F.
[3] Vgl. IDW ERS HFA 13.57 ff. n. F.

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