Pflege-Pauschbetrag muss nur auf begünstigte Personen aufgeteilt werden
Wer eine nicht nur vorübergehend hilflose Person pflegt, darf entweder die tatsächlichen Pflegekosten oder pauschal einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Der Ansatz des Pauschbetrags setzt aber voraus, dass der Pflegende
- keine Einnahmen für die Pflege erhält und
- die Pflege persönlich in seiner eigenen Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person (in der EU/im EWR) durchführt.
Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, muss der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG grundsätzlich auf die Zahl der begünstigten Pflegepersonen aufgeteilt werden. Pflegen z. B. zwei Geschwister ihre hilflose Mutter, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, können sie jeweils einen Pauschbetrag von 462 EUR abziehen.
Das Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein (FinMin) weist in einem aktuellen Erlass darauf hin, dass der Pauschbetrag nur auf Personen aufgeteilt werden muss, die ihre Pflegeleistung unentgeltlich erbringen (= die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33b Abs. 6 Satz 1 bis 5 EStG erfüllen). Sofern eine Pflegeperson entgeltlich pflegt, erhält sie somit keinen Teil des Pflege-Pauschbetrags und mindert auch nicht den abzugsfähigen Teil bei den unentgeltlich tätigen Personen.
Praxisbeispiel: A und B pflegen eine hilflose Peron, nur B erhält für die Pflege eine Vergütung.
Lösung: A darf den kompletten Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR abziehen, B steht kein Anteil am Pflege-Pauschbetrag zu.
Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein, Erlass v. 16.4.2014, Az. VI 3012 - S 2286 – 073
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