Pflegebedürftige Personen dürfen ihre Kosten für Pflege und Betreuung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu gehören vor allem die Aufwendungen für eine ambulante Pflegekraft und Heimkosten.

Ambulante Pflegekraft beschäftigen

Wer sich zu Hause pflegen lässt und eine ambulante Pflegekraft beschäftigt, kann die entsprechenden Kosten absetzen. Das gilt auch bei Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (R 33.3 Abs. 2 EStR).

Wichtig: Die ambulante Pflegekraft sollte unbedingt angemeldet sein. Und zwar entweder bei der Mini-Job-Zentrale als 450-EUR-Kraft (vgl. www.minijob-zentrale.de) oder bei Finanzamt und Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Angestellte. Arbeitet die Pflegekraft auf selbstständiger Basis, hat sie aber nur einen Auftraggeber, besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit – mit all ihren unangenehmen Folgen.

Pflegekraft aus dem Ausland

Wer eine Pflegekraft aus dem Ausland anstellen möchte, muss diese ebenfalls als Minijobber oder sozialversicherungspflichtige Angestellte anmelden. 

  • Eine Arbeitsgenehmigung benötigen Pflegekräfte aus den EU-Mitgliedsstaaten nicht. Pflegekräfte aus Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz dürfen ebenfalls ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten.
  • Pflegekräften aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, der Republik Korea, San Marino und den USA kann grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
  • Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können für jede Beschäftigung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese sog. Westbalkanregelung gibt es bis 31.12.2020. Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitskräfte 24 Monate vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.
  • Bei Pflegekräften aus anderen Ländern ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis von verschiedenen Voraussetzungen abhängig (z. B. Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung). Ausführliche Informationen hierzu gibt es bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit ( www.arbeitsagentur.de/zav).

Abzugsfähigkeit der Kosten bei Heimunterbringung

Erfolgt die Pflege nicht zu Hause, sondern in einem Heim, können die Heimkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Kosten für die Pflege, die Betreuung durch einen Arzt, die Unterkunft und die Verpflegung.

Voraussetzung: Die Unterbringung in einem Heim erfolgt wegen der Pflegebedürftigkeit. Bei einem Umzug in ein Heim nur wegen des Alters (z. B. in eine Seniorenresidenz mit Betreuung) sind die Heimkosten nicht absetzbar. Altersbedingte Pflegekosten zählen zu den üblichen Kosten der Lebensführung und sind durch Grundfreibetrag und Altersentlastungsbetrag abgegolten.

Bei manchen "Heimen" macht das Finanzamt trotz Pflegebedürftigkeit allerdings Probleme, wenn es z. B. keine anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung ist. Die Folge: Es streicht die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung, sodass nur die Kosten für die Pflege selbst und die Betreuung abgesetzt werden können. Vor der Auswahl eines Heims sollte deshalb geprüft werden, ob es entsprechend anerkannt ist. Hier kann man sich z. B. eine Bescheinigung der Heimleitung über die Anerkennung vorlegen lassen.

Wird wegen des Umzugs in ein Heim der bisherige eigene Haushalt aufgelöst, können nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Von den geltend gemachten Kosten wird also die sog. Haushaltsersparnis abgezogen. Diese beträgt seit 2018 9.000 EUR (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR, § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). S. auch die News: "Haushaltsersparnis bei Beibehaltung des bisherigen Hausstandes" und "Haushaltsersparnis nicht in jedem Fall von Pflegekosten abzuziehen".

Ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor Beginn des Heimaufenthalts oder erst später eingetreten ist, ist ohne Bedeutung (H 33.1 – H 33.4 EStH 2017 "Pflegeaufwendungen"). Wer also z. B. aus Altergründen bereits in einem Heim lebt, kann ab der Feststellung der Pflegebedürftigkeit auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung geltend machen.