Höhere Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2026: Mehrbelastung von bis zu 900 Euro möglich
SV-Rechengrößenverordnung 2026 als Rechtsgrundlage: Entwurf liegt vor
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung wurden zum 1.1.2026 unterschiedlich angepasst. Dies geht aus dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 9.9.2025 hervor. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der bisherigen BBG liegt, steigen deshalb die Sozialversicherungsbeiträge, ebenso für die Unternehmen. Für Personen mit einem Entgelt bis zur bisherigen BBG bleiben die Beiträge unverändert.
Beitragsbemessungsgrenze BBG 2026 in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im Jahr 2026 angehoben. Die monatlichen Beiträge steigen von bisher 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro. Daraus ergibt sich ein jährlicher Beitrag von künftig 69.750 Euro gegenüber 66.160 Euro im Vorjahr. Für die Pflegeversicherung (PV) gelten dieselben Werte.
Beitragsbemessungsgrenze BBG 2026 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) wird um 400 Euro pro Monat angehoben. Während die monatliche Grenze im Jahr 2025 noch bei 8.050 Euro lag, steigt sie 2026 auf 8.450 Euro. Damit erhöht sich der jährliche Betrag von bisher 96.600 Euro auf künftig 101.400 Euro.
Wie die höhere Beitragsbemessungsgrenze BBG 2026 bei einkommensstarken Personen wirkt
Von der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sind nur Personen mit höherem Entgelt oberhalb der bisherigen BBG aus finanzieller Sicht betroffen. Bei ihnen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil zur SV teilweise deutlich.
Hier ein Beispiel für die Maximalbelastung bei einer kinderlosen Person mit einem Entgelt über der bisherigen BBG
Versicherungsart | Jahr | Beitrag | Differenz |
| Krankenversicherung | 2025 | 5.655,83 € | |
| 2026 | 5.963,63 € | 307,80 € | |
| Pflegeversicherung | 2025 | 262,80 € | |
| 2026 | 307,80 € | 86,40 € | |
| Rentenversicherung | 2025 | 8.983,80 € | |
| 2026 | 9.430,20 € | 446,40 € | |
| Arbeitslosenversicherung | 2025 | 1.255.80 € | |
| 2026 | 1.318,20 € | 62,40 € | |
| Gesamtdifferenz | 903,00 € |
Auch für die Unternehmen erhöht der entsprechende Beitrag für den Arbeitgeberanteil.
In diesem Beispiel beträgt er 881,40 EUR, da der Beitragssatz in der PV für Arbeitgeber immer 1,8 % beträgt, unabhängig von der Kinderzahl.
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Birgit Schubert
16.05.2022 19:23 Uhr
Im Text stecken noch immer die Werte für 2020 . Bei:
"Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) bleiben 2022 vielfach unverändert
News 23.02.2022 Sozialversicherung 2022 "
"In den neuen Bundesländern ... (bisher ...) - hier drin in den Klammern müssten 80.400,00 und 6.700,00 stehen, nicht wahr
Corinna
12.10.2020 19:52 Uhr
Hallo. Ich denke Ihre Werte für die RV in 2020 und 2021 stimmen nicht. Der Wert 2021 entspricht dem Wert für 2020 und 2021 muss mit der aktuellen BBMG berechnet werden. MfG
Günther Lehmann
13.10.2020 16:01 Uhr
Hallo Corinna, vielen Dank für den Hinweis. Die zwei Werte in der Beispieltabelle sind korrigiert. Die Differenz und somit der Gesamtanstieg sind dabei gleichgeblieben.
Viele Grüße