Auch wenn Pflegekosten einer anderen pflegebedürftigen Person übernommen werden, können diese Aufwendungen abziehbar sein. Hier kommt es vor allem darauf an, wer gepflegt wird.

Ansonsten gilt:

  • Minderjähriges Kind: Die Pflegekosten, die Sie für Ihr pflegebedürftiges minderjähriges Kind zahlen, sind ohne weitere Voraussetzungen abziehbar.

  • Volljähriges Kind, für das Sie Kindergeld bekommen: Sie dürfen die Pflegekosten hier ebenfalls geltend machen. Allerdings muss eventuell vorhandenes Vermögen des Kindes für die Pflege eingesetzt werden. Solange das Kind also noch Vermögen besitzt, bleibt den Eltern der Abzug der Pflegekosten verwehrt.
  • Volljähriges Kind, für das kein Kindergeld mehr gezahlt wird: Die Kosten der Pflege sind als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG absetzbar (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung). Voraussetzung ist allerdings, dass die Kosten zwangsläufig entstehen (z. B. weil eine Unterhaltspflicht besteht) und dass der Empfänger bedürftig ist. Bedürftigkeit bedeutet, dass der Empfänger nur wenig eigenes Vermögen hat (Vermögen bis zu 15.500 EUR bleibt unberücksichtigt) und die Pflegekosten nicht selbst tragen kann (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR).
  • Andere Angehörige und nahestehenden Personen: Übernehmen Sie Pflegekosten für einen anderen Angehörigen (z. B. Eltern) oder eine nahestehende Person, können Sie diese Aufwendungen als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend machen. Es gelten die gleichen Regeln wie bei einem volljährigen, nicht kindergeldberechtigten Kind. Bei einer Heimunterbringung ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese wegen der Pflegebedürftigkeit erfolgt.

Scheitert ein Abzug der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen, z. B. weil keine Zwangsläufigkeit vorliegt, kommt bei Pflege zu Hause trotzdem ein Abzug in Betracht, und zwar im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch die Beträge, die Sie wegen der zumutbaren Belastung selbst tragen müssen, sind hier begünstigt.

Achtung: Hat der Pflegebedürftige, für den Sie die Pflegekosten übernehmen, Ihnen Vermögenswerte zukommen lassen oder Vermögen übertragen, dürfen die Pflegeaufwendungen nur in der Höhe abgezogen werden, wie die Aufwendungen den Wert des erhaltenen Vermögens übersteigen (R 33.3 Abs. 5 EStR).