Auch wer nicht zu den pflegebedürftigen Personen gehört, kann Kosten geltend machen – allerdings in deutlich geringerem Umfang als pflegebedürftige Menschen.

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Das kommt z. B. in Betracht, wenn jemand sich aus Altersgründen von einer ambulanten Pflegekraft versorgen lässt oder wegen seines Alters in ein Heim umzieht und dort Pflegeleistungen in Anspruch nimmt. Die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer Heimunterbringung sind allerdings nicht abzugsfähig.

Für die Geltendmachung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen gelten ansonsten die gleichen Regeln wie bei pflegebedürftigen Personen.

Unterhaltspflicht des Unterstützenden

Werden Pflegekosten für einen Angehörigen oder eine andere Person übernommen, der bzw. die aus Altersgründen in einem Heim lebt, spielt die Unterhaltspflicht des Unterstützenden eine wichtige Rolle:

  • Es besteht eine Unterhaltspflicht: In diesem Fall zählen die übernommenen Kosten zum normalen Lebensunterhalt. Nach § 33a Abs. 1 EStG können die Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt seit 1.1.2018 9.000 EUR.
  • Es besteht keine Unterhaltspflicht: In diesem Fall sind die übernommenen Kosten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Hier dürfte es meist an der sittlichen Verpflichtung und damit an der Zwangsläufigkeit fehlen.