Geld oder Steuerermäßigung
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Wenn Sie einen Verwandten selbst pflegen, der dauerhaft hilflos ist, können Sie den Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie in jedem Fall nachweisen, zum Beispiel durch die Einstufung der Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis. Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag sind:
- Die betreute Person ist hilflos („H“ im Behindertenausweis) oder schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe 3).
- Sie pflegen den Angehörigen in seiner oder in Ihrer Wohnung.
- Für die Pflege erhalten Sie keine Gegenleistung.
Wie entscheidend der letzte Punkt ist, hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt (FG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.17, 15 K 3228/16 E). Im vorliegenden Fall war ein 78-Jähriger zum Betreuer einer älteren Frau und ihres schwerbehinderten Sohnes bestellt worden. Die Betroffenen wohnten seit mehreren Jahren in unterschiedlichen Pflegeheimen – der Sohn mit Pflegestufe III. Der Betreuer fuhr diesen regelmäßig zum Arzt, machte mit ihm Bewegungsübungen am Bett und im Rollstuhl, übte lesen, besuchte mit ihm die Mutter und kleidete ihn nach Ausgängen. Für diese und andere Leistungen erhielt der Betreuer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 798 Euro. Zusätzlich machte er für beide betreuten Personen jeweils den Pflegepauschbetrag von 924 Euro bei seiner Steuererklärung geltend.
Nur bei Pflege ohne Gegenleistung kann ein Pflegepauschbetrag beantragt werden
Das Finanzamt lehnte dies jedoch aus mehreren Gründen ab. Zum einen erbringe der Betreuer die Pflege nicht in der Wohnung. Zum anderen machten die Leistungen nicht mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands aus. Auch das Finanzgericht Düsseldorf sah den Fall ähnlich – der Pflegepauschbetrag sei korrekterweise nicht anerkannt worden. Allerdings begründete das Gericht seine Entscheidung anders: Der Pflegepauschbetrag stehe nur jemandem zu, wenn er für die Pflege einer hilflosen Person keine Einnahmen erhalte. Diese gesetzlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Sobald die Pflegeperson Einnahmen im Zusammenhang mit der Pflege erhalte, sei ausgeschlossen, dass das Finanzamt den Pflegepauschbetrag gewähren könne. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine steuerfreie Pflegevergütung oder einen Aufwendungsersatz handele. Auch die Höhe der Einnahmen sei nicht ausschlaggebend. „Diese Einschränkung ist hinnehmbar, weil tatsächlich verbleibende außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich geltend gemacht werden können, wenn auch mit der materiell-rechtlichen Einschränkung der zumutbaren Eigenbelastung“, erläuterten die Richter. Zudem müssten dann konkrete Aufwendungen nachgewiesen werden.
Das Gericht erklärte darüber hinaus, dass der Pflegepauschbetrag auch deshalb nicht gewährt werden könne, weil die Tätigkeit des Klägers die Mindestpflegedauer nicht erreiche. Gefordert sei eine Pflege von mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er wöchentlich 2,5 Stunden für die Betreuung aufwende. Mit dem Aufwand des Heims zusammengerechnet ergebe dies anteilig lediglich einen Pflegezeitaufwand von rund neun Prozent.
Offen bleibt die Frage, ob die Pflege in der Wohnung zu erfolgen hat
Die Frage, ob die Pflege in der Wohnung erbracht werden müsse, ließ das Gericht unbeantwortet. Denn angesichts der anderen Kriterien sei nicht mehr entscheidend, ob der Begriff der Wohnung auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim umfasse. Das Gericht wies trotzdem darauf hin, dass diese Frage umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden sei.
Praxis-Tipp: Bei Pflege mehrerer Personen kann der Pauschbetrag mehrmals beantragt werden
Wenn Sie mehrere Personen – zum Beispiel Ihre Eltern – pflegen, dürfen Sie den Pflegepauschbetrag zweimal beantragen. Umgekehrt gilt: Teilen Sie sich die Betreuung mit jemandem, steht Ihnen nur gemeinsam der Pauschbetrag zu. Den Namen der anderen Person müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.
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