Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die Schul- und Bildungszwecken dienen
Praxis-Hinweis: BMF-Schreiben bietet einen guten Überblick zum teilweise komplexen Thema Besteuerung von Unterricht
Die Regelung des § 4 Nr. 21 UStG, die die Umsatzsteuerfreiheit von Schulunterricht betrifft, wurde zuletzt durch das JStG 2024 zum 1.1.2025 geändert. Sinn der Änderung war es, die Bestimmung so zu formulieren, dass sie den Vorgaben des EU-Rechts gerecht wird. Wie die meisten Bestimmungen des UStG beruht nämlich auch § 4 Nr. 21 UStG auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU. Dabei hat § 4 Nr. 21 UStG in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Urteilen des BFH, aber insbesondere auch des EuGH geführt, die nunmehr in dem BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zusammengefasst werden. Für denjenigen, der sich mit Einzelheiten des § 4 Nr. 21 UStG zu befassen hat, ist das Schreiben somit ein guter Einstieg in die durchaus teilweise als komplex anzusehende Bestimmung. Leider hat das BMF sich die zumeist eher zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgefallene Rechtsprechung zu eigen gemacht. Steuerpflichtige werden sich gleichwohl darauf einzustellen haben.
Hintergrund: § 4 Nr. 21 UStG wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung regelmäßig eng ausgelegt
§ 4 Nr. 21 UStG befreit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Gleiches gilt dem Grundsatz nach für freiberufliche Lehrer. Aber Vorsicht, die Bestimmung wird von der Rechtsprechung und auch der Finanzverwaltung eher eng ausgelegt. Insbesondere, was als unmittelbar anzusehen ist und was der Allgemeinbildung dient, ist streitanfällig.
BMF-Schreiben zu unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen: Auf die abschließenden Anwendungsregeln achten!
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Nach einem einleitenden Abschnitt I (Rz. 1 und 2) wird in Abschnitt II (Rz. 3) sehr umfassend die Rechtsprechung des BFH zur Auslegung der Regelung dargestellt. Die Urteile, die genannt werden, werden im BStBl. II veröffentlicht werden.
- In Abschnitt III (Rz. 4) werden die umfassenden Änderungen im UStAE zu § 4 Nr. 21 UStG dargestellt. Diese beruhen im Wesentlichen auf den zuvor genannten Urteilen des BFH.
- Wichtig sind die abschließenden Anwendungsregelungen (Rz. 5 bis 13). Da § 4 Nr. 21 UStG in seinem Anwendungsbereich durch die Gesetzesänderungen und die Rechtsprechung enger ausgelegt wird als in der Vergangenheit, kann es im Einzelfall von Bedeutung sein, welches Urteil ab wann anzuwenden ist bzw. zu welchem Zeitpunkt. Zwar gelten die Ausführungen des BMF-Schreibens grundsätzlich für alle offenen Fälle, doch finden sich für bestimmte Urteile auch Hinweise auf eine Anwendung erst ab 2028.
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