Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Eigenverbrauch 2025
Drei Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.
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Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten
Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) in EUR | voller Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) in EUR | insgesamt (Jahreswert für eine Person ohne USt.) in EUR |
Bäckerei | 1.633 | 209 | 1.842 |
Fleischerei/Metzgerei | 1.453 | 555 | 2.008 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.423 | 1.034 | 2.457 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 2.292 | 1.753 | 4.045 |
Getränkeeinzelhandel | 120 | 270 | 390 |
Café und Konditorei | 1.573 | 585 | 2.158 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 704 | 0 | 704 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.363 | 360 | 1.723 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 375 | 165 | 540 |
s. auch BMF, Schreiben v. 21.01.2025, IV D 3 - S 1547/00006/006/024.
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Tanja Pauli
Wed Oct 02 15:55:55 CEST 2019 Wed Oct 02 15:55:55 CEST 2019
Ich betreibe ab Januar 2020 ein Café und biete dort hauptsächlich Frühstücke und Kuchen an, möchte aber auch kleine kalte und warme Mittagsgerichte, wie Flammkuchen, Salate, Strammer Max, .... anbieten sowie eventuell ein Tagesgericht pro Tag (z.B. Linsensuppe oder Hackbraten mit Beilage). Gilt für mich dann noch der Gewerbezweig Café oder rutsche ich damit bereits in die Kategorie "Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen". Danke für die Unterstützung im voraus.
Sabine Veith
Mon Oct 07 07:15:47 CEST 2019 Mon Oct 07 07:15:47 CEST 2019
Hallo Frau Pauli, zur Anwendung bei gemischten Betrieben schreibt ein Fachautor ein Beispiel: "Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Ist jemand bspw. selbstständiger Bäcker und Konditor (mit Café), setzt er nur die Pauschbeträge für das Café und die Konditorei an, weil diese höher sind als die Pauschbeträge für die Bäckerei." Da die Pauschbeträge für "Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen" höher sind, müssen Sie dann diese ansetzen. Viele Grüße der Online-Redaktion Finance