
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2019 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2019 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.
Eigenverbrauch 2019
Drei Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.
Dies sind die Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben 2019 gelten
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein üblichen Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) in EUR | voller Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) in EUR | insgesamt (Jahreswert für eine Person ohne USt.) in EUR |
Bäckerei | 1.211 | 404 | 1.615 |
Fleischerei/Metzgerei | 886 | 860 | 1.746 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.120 | 1.081 | 2.201 |
b) mit Abgabe von warmen Speisen | 1.680 | 1.758 | 3.438 |
Getränkeeinzelhandel | 105 | 300 | 405 |
Café und Konditorei | 1.172 | 638 | 1.810 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 586 | 79 | 665 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.133 | 678 | 1.811 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 274 | 235 | 509 |
Das BMF-Schreiben vom 12.12.2018 für Sachentnahmen 2019 finden Sie hier.
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