Unentgeltliche Wertabgaben/Eigenverbrauch

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2026 angepasst.

Jahreswechsel 2025 2026 Jahr

3 Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als "Eigenverbrauch" bzw. "unentgeltliche Wertabgaben" bezeichnet. 

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.

Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten

Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

Gewerbezweigermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
Bäckerei1.671 EUR214 EUR1.885 EUR
Fleischerei/Metzgerei1.487 EUR567 EUR2.054 EUR
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.824 EUR629 EUR2.453 EUR
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen3.173 EUR828 EUR4.001 EUR
Getränkeeinzelhandel123 EUR276 EUR399 EUR
Café und Konditorei1.610 EUR598 EUR2.208 EUR
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)721 EUR0 EUR721 EUR
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.395 EUR368 EUR1.763 EUR
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)384 EUR169 EUR553 EUR

 

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