BMF-Schreiben

Betriebliche Altersversorgung; Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen

Mit Datum vom 17.9.2026 hat das BMF die Rechtsprechung des BFH zur Bewertung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen abhängen, übernommen.

betriebliche Altersversorgung

Mit dem Schreiben vom 17.9.2026 folgt das BMF einem Beschluss des BFH vom 4.9.2024

Im Zusammenhang mit dem steuerlichen Ansatz und der Bewertung von Pensionsrückstellungen ergeben sich immer wieder Rechtsfragen, die dann vom BFH zu klären sind. Mit Beschluss vom 4.9.2024 hat sich der BFH zur Frage des Ansatzes und der Bewertung einer Pensionsrückstellung geäußert, wenn hierfür künftige Ereignisse – hier die Wertentwicklung von Wertpapieren – maßgeblich sind. Die entsprechende Entscheidung des BFH hat das BMF übernommen.

Rechtsprechung des BFH zu § 6a EStG in der Praxis von erheblicher Bedeutung

§ 6a EStG stellt die zentrale steuerrechtliche Bestimmungen für den Ansatz und die Bewertung von Pensionsrückstellungen dar. Da die Regelung in einzelnen Bereichen durchaus komplex ist, ist die Rechtsprechung des BFH bei Rechtsfragen rund im § 6a EStG von erheblicher Bedeutung.

Inhalt des BMF-Schreibens 

Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens vom 17.9.2026 sind wie folgt:

  • Der BFH hat mit Beschluss vom 4.9.2024 entschieden, dass Pensionsrückstellungen auch für Pensionszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf eine Versorgungszusage unter einer aufschiebenden Bedingung einräumen. Hierbei ist zentral, dass sich die Höhe der Leistung danach richtet, welchen Wert eine in Fondsanteile investierende Rückdeckungslebensversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalles hat.

  • Dieser Beschluss des BFH ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

  • Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen abhängen, sind die zum jeweiligen Stichtag bestehenden Wertverhältnisse maßgebend. Mindestens ist jedoch die zugesagte Mindestleistung zu berücksichtigen.

BMF, Schreiben v . 17.9.2026 (IV C 6 - S 2176/00030/001/054)


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