Digitale Plattformen: Airbnb, 9flats, Uber & Co.

Sharing Economy im Fokus des Informationsaustauschs

Die EU-Kommission hatte bereits im Jahr 2020 einen unionsweiten Zugriff der nationalen Finanzverwaltungen auf die steuerrelevanten Daten der Plattformökonomie angekündigt. Mit DAC 7 und ihrer nationalen Umsetzung durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist dieser  Informationsaustausch inzwischen Realität. Für nicht deklarierte Einkünfte ist die Entdeckungsgefahr dadurch beträchtlich gestiegen.

Airbnb: Digitales Geschäftsmodell

Erhebungsdefizite und nationale Betrachtung

Aus steuerlicher Perspektive stehen weite Teilbereiche der Sharing Economy spätestens seit 2014 im Zwielicht. Insbesondere die Schnittmenge der Sharing Economy-Aktivitäten, die entgeltlich sowie plattformbasiert erfolgen, stehen seitdem im Fokus der Finanzverwaltung. Es besteht der Verdacht, dass oftmals keine Veranlagung der auf der Angebotsseite erzielten Einkünfte erfolgt.

Hinzu kommt, dass für die Finanzverwaltung, insbesondere sofern die Abwicklung über digitale Plattformen erfolgt, kaum über handhabbare Möglichkeiten verfügte, die verwirklichten Steuertatbestände außerhalb des Veranlagungsverfahrens und ohne Zugriff auf die Datenbanken der Plattformbetreiber zu erkennen. Vor diesem Hintergrund wurde bspw. im Jahr 2018 ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt. Dort hat die europäische Zentrale einer der führenden Anbieter im Wohnraum-Sharing-Segment ihren Sitz.

Da anzunehmen war, dass in einer Vielzahl von Fällen erzielte Einkünfte nicht deklariert wurde, wurde bereits früh dringend angeraten, die erzielten Einkünfte gegenüber den Finanzbehörden offenzulegen (bspw. Kußmaul/Kloster, DStR 2016, 1280). In gleichem Zuge wurden gesetzliche Lösungsmöglichkeiten adressiert, die aufgrund des potentiell zu erwartenden Abwicklungsvolumens in konzeptionell vorzugswürdiger Weise an den Plattformbetreiber anknüpften (Fetzer u.a., StuW 2020, 106).

Im Bereich der Umsatzsteuer wurde mit Einführung des § 25e UStG zum 1.1.2019 ein erster Schritt mit Anknüpfung an die Plattformbetreiber umgesetzt. Durch die Vorschrift haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes grundsätzlich für die auf Lieferungen durch die leistenden Unternehmer nicht abgeführte Umsatzsteuer (sog. Gefährdungshaftung), welche über den elektronischen Marktplatz abgewickelt werden. Ein vergleichbares Vorgehen wäre auch bezüglich sonstiger Leistungen denkbar und umsetzbar.

Der deutsche Gesetzgeber wartete aufgrund der grenzüberschreitenden Charakteristik und eines seit Längerem in Aussicht gestellten europäisch-harmonisierten Vorgehens, zunächst ab. 

Europäische Initiative zum Abbau der Informationsasymmetrie

Um diesen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – die insbesondere in hohen Informationsasymmetrien bestehen – und damit den in der Folge verbundenen Steuererhebungsdefiziten zu begegnen, hatte die EU-Kommission am 15.7.2020 einen Richtlinienvorschlag (COM (2020) 314 final) zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (DAC7 – Amtshilferichtlinie 2011/16/EU) vorgelegt.

Neben der Stärkung des bestehenden zwischenstaatlichen Informationsaustauschs sieht die DAC7eine Ausweitung der Meldepflichten auf digitale Plattformen vor, um durch eine höhere Transparenz insbesondere Steuerhinterziehung im Bereich der Plattformökonomie und die damit in Zusammenhang stehenden Wettbewerbsverzerrungen zu bekämpfen. Die Umsetzung der Richtlinienvorgaben erfolgte in Deutschland im Wesentlichen durch das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Bis zum 31.1.2024 waren die Daten für den ersten Meldezeitzeitraum (Kalenderjahr 2023) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und erstmalig bis Ende Februar 2024 innerhalb der EU-Mitgliedstaaten auszutauschen. Die Auswertung der Daten durch die Finanzverwaltungen kann erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen.

Erfasst werden sowohl Plattformbetreiber, die ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb haben und folgende Geschäftstätigkeiten ausführen bzw. vermitteln:

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien),
  • persönliche Dienstleistungen (bspw. Fahrdienstleistungen),
  • Verkauf von Gütern,
  • Vermietung aller Arten von Verkehrsmitteln (bspw. Car-Sharing des Privat-PKW),

Die im Kommissionsvorschlag noch vorgesehene Ausweitung auf Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding wurde nicht in die finale DAC7-Richtlinie übernommen.

Im Unterschied zur Vermietung von Immobilien und den persönlichen Dienstleistungen gibt es für den Verkauf von Waren eine Ausnahme in Form einer Bagatell-Regelung, wonach Verkäufer von Waren mit weniger als 30 Verkäufen und insgesamt höchstens 2.000 EUR Vergütung im Meldezeitraum aus dem Anwendungsbereich herausfallen.

Diese digitalen Plattformen sind verpflichtet vom jeweiligen Anbieter (Angebotsseite) zahlreiche personenbezogene Daten (u.a. Name, Anschrift, SteuerID, hinterlegte Konten, gezahlte oder gutgeschriebene Vergütungen) zu erheben und jährlich zu melden. In Bezug auf die Vermietung von unbeweglichem Vermögen wird zudem eine umfassende Informationsbasis erhoben und gemeldet (u.a. die inserierte Wohneinheit), die Vergütung je Wohneinheit, die Anzahl der Vermietungen sowie die Anzahl der Vermietungstage je Wohneinheit (soweit bekannt) und sofern vorhanden die Grundbuch- bzw. Katasternummern). Bezüglich der Vermietung von Immobilien ist zu beachten, dass die erhobenen Daten nicht nur an den Ansässigkeitsstaat des Vermieters, sondern auch an den Belegenheitsstaat der Immobilie übermittelt werden

Im Kontext der Umsatzsteuer wurde bereits eine entsprechende Erhebung bzw. Aufzeichnung der Daten auf Seiten des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes durch § 22f UStG umgesetzt. Waren ursprünglich nur Lieferungen erfasst, wurde die Datenerhebung inzwischen auch auf bestimmte elektronisch erbrachte bzw. durch elektronische Schnittstellen unterstützte sonstige Leistungen erweitert. 

Im Kontext der Umsatzsteuer bestehen mit §§ 22f und 25e UStG bereits seit dem 1.1.2019 besondere Aufzeichnungs- und Haftungsregelungen für Betreiber elektronischer Marktplätze. Im Zuge des Mehrwertsteuer-Digitalpakets wurden diese Vorschriften mit Wirkung zum 1.7.2021 neu gefasst und erweitert. Insbesondere wurden die Aufzeichnungspflichten auf bestimmte über elektronische Schnittstellen unterstützte sonstige Leistungen ausgedehnt. Flankiert werden die Regelungen durch die Lieferfiktion des § 3 Abs. 3a UStG (sog. Deemed-Supplier-Regelung) sowie die besonderen Besteuerungsverfahren OSS und IOSS nach §§ 18i, 18j und 18k UStG. 

Die EU hat mit der ViDA (VAT in the Digital Age) Richtlinie (EU) 2025/516 bereits eine weitere Ausweitung beschlossen, die frühestens ab dem 1.7.2028 (und spätestens ab dem 1.1.2030) anzuwenden ist und wonach künftig Plattformen auch bei kurzfristiger Vermietung von Unterkünften von höchstens 30 Nächten an dieselbe Person und Personenbeförderung auf der Straße als fiktive Leistende gelten, wenn der eigentliche Anbieter keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und nicht erklärt, die Umsatzsteuer selbst abzuführen.

Abschließend und im grenzüberschreitenden Kontext sei noch auf die CESOP (Central Electronic System of Payment Information)-Meldepflichten für Zahlungsdienstleister hingewiesen, die seit dem 1.1.2024 bestehen und wonach Zahlungsdienstleister Daten über Zahlungsempfänger melden, die in einem Quartal mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen erhalten haben. Die Daten werden in einem zentralen europäischen elektronischen Zahlungsinformationssystem ausgewertet. Die Daten dienen den Steuerbehörden zum Abgleich anderweitig erhobener Daten und Steuerdeklarationen sowie u.a. der Entdeckung des Umsatzsteuerbetrugs.

Praxis-Tipp: Handlungsempfehlung für die Vergangenheit

Wurden unvollständige oder unrichtige Steuererklärungen eingereicht oder steuerlich erhebliche Tatsachen bislang nicht erklärt, kann unter den Voraussetzungen des § 371 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen. Die Straffreiheit setzt insbesondere voraus, dass sämtliche erforderlichen Angaben vollständig und rechtzeitig nachgeholt werden und kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten ist. Beruht die Unrichtigkeit dagegen weder auf Vorsatz noch auf Leichtfertigkeit, kann  eine Berichtigung nach § 153 AO in geboten sein. Die steuerlichen Verjährungsregelungen werden ebenfalls nur selten einen Ausweg bieten können. Sie betragen gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 bzw. bei Steuerhinterziehung 10 Jahre zzgl. der jeweiligen Anlaufhemmung nach § 170 AO sowie etwaigen Ablaufhemmungen.

Ist bislang keine Steuerdeklaration erfolgt, bedarf es zur Aufarbeitung der Vergangenheit in jedem Fall der Konsultation eines steuerlichen Beraters sowie einer individuellen Einzelfallbetrachtung. Je nach Art und Umfang der jeweiligen Aktivität kann es neben der Einkommensteuerpflicht auch zur Begründung einer Gewerbesteuer- sowie Umsatzsteuerpflicht kommen.

Aufgrund der hohen formellen und materiellen Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige, sollten, soweit dies ex post noch möglich ist,

  • umfassende Nachweise vorgehalten werden. Die Nachweise sollten unter anderem Kontoauszüge und Abrechnungen der Plattformbetreiber bzw. selbst gestellte Rechnungen umfassen sowie lückenlos und vollständig sein.

  • Neben der Einnahmenseite ist auch die Ausgabenseite zu betrachten und durch Nachweise zu belegen.

Gegenüber der Finanzverwaltung ist in diesem brisanten Stadium der steuerlichen Erklärung höchstmögliche Transparenz geboten.

Praxis-Tipp: Handlungsempfehlung für Gegenwart und Zukunft

Abgesehen davon, dass die Einkünfte unbedingt deklariert werden sollten, ist eine saubere und lückenlose Dokumentation anzuraten. Dies deshalb,

  • weil im Rahmen der Veranlagung auch etwaige Aufwendungen den Einnahmen gegenüberzustellen sind und

  • die Aufwendungen über die gemeldeten Informationen nicht ermittelbar sind.

  • Zu nennen sind hier bspw. öffentlich-rechtliche Abgaben, Mietzahlungen, Leerstandszeiten, Nebenkosten, Gebühren und Kosten für Anzeigen.

Mit Blick auf die Einordnung der Einkunftsart sowie im Lichte aktueller Gesetzesänderungen (bspw. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG) ist zur Ermittlung der korrekten Besteuerungsgrundlagen und zur Ausschöpfung legalen Gestaltungspotenzials die Konsultierung eines steuerlichen Beraters zu empfehlen. Die Einbindung eines Steuerberaters ist sowohl im eigenen wie im fiskalischen Interesse, da so die Einkünfte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten steueroptimal – aus Sicht der Finanzverwaltung nicht zu niedrig und aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht zu hoch – ermittelt werden können.

Praxishinweis: Rechtsprechungsbrechende Gesetzgebung sowie verschärfte Verfolgungsverjährung

Nicht nur die sukzessive Ausweitung des Informationsaustauschs, sondern auch die letzte Verschärfung der Verfolgungsverjährung bei (schwerer) Steuerhinterziehung, die ohne viel Aufsehen zu erregen mit dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz; BGBl. I 2020, 1512 )sowie durch das JStG 2020 vollzogen wurde, zeigen, dass dringender Handlungsbedarf geboten ist. Dies gilt im Besonderen für alle Fälle, in denen das BZSt bereits ein Auskunftsersuchen gestellt und gegebenenfalls auch bereits beantwortet bekommen hat. Hinzu tritt, dass in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nunmehr und entgegen der Rechtsprechung des BGH (v. 24.10.2019, StR 173/19) auch dann möglich ist, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verjährt sind. Die Verjährung des zugrunde liegenden steuerlichen Anspruchs steht einer strafrechtlichen Einziehung des Tatertrags damit grundsätzlich nicht entgegen.

Ausblick

Was mit Ermittlungen und Auskunftsersuchen in sog. «ebay-Fällen» begonnen hat, wird sich zukünftig auch auf andere digitale Geschäftsmodelle ausdehnen. Es ist dabei nicht mehr nur an die hier behandelte Sharing Economy zu denken, sondern auch an die Besteuerung von Influencern, die ihre Einkünfte regelmäßig über digitale Social-Media-Plattformen wie beispielsweise YouTube, Instagram, TikTok oder Facebook generieren, sowie an den Handel mit Kryptowerten.

Eine allgemeine DAC-7-Meldepflicht der Social-Media-Plattformen für sämtliche Influencer- und Werbeeinnahmen besteht allerdings nicht. Meldepflichten können dennoch insbesondere bei integrierten Shop-, Buchungs- oder Vermittlungsfunktionen entstehen. Die DAC-8-Richtlinie (Amtshilferichtlinie 2023/2226/EU), die eine umfassende Erhebung von Kunden- und Transaktionsdaten durch Kryptobörsen und andere erfasste Kryptowerte-Dienstleister vorsieht, wurde bereits im Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) umgesetzt und gilt erstmals für das Kalenderjahr 2026. Der erstmalige Datenaustausch soll bis zum 30.9.2027 erfolgen.   

 


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