Der vom BMF veröffentliche FAQ macht deutlich, dass die Einkünfteerzielung über die Sozialen Medien längst aus ihrem steuerlichen Schattendasein herausgetreten ist. Die Finanzverwaltung ist zunehmend für diese Berufsgruppe sensibilisiert[1]und bestrebt im Rahmen des zur Verfügung stehenden Instrumentariums Zugriff auf steuerrelevante Information zu erhalten. Die Finanzverwaltung macht deutlich, woran ihr gelegen ist. Neben der Offenlegung von Einkünften, steht die nachvollziehbare und ordnungsgemäße Dokumentation im Vordergrund.

Der hier von der Finanzverwaltung eingeschlagene Weg der Aufklärung, Hilfestellung, aber auch der Anmahnung von Konsequenzen bei Nichtbefolgung, ist zu begrüßen.[2] Ein tendenziell weniger vom Über-Unterordnungsverhältnis geprägtes, vielmehr partnerschaftsähnliches Verhältnis dient nicht nur der Sicherstellung des Steueraufkommens, sondern auch den Steuerpflichtigen, insbesondere Existenzgründern. Davon zeugt auch die Ankündigung der Bundesregierung, zeitnah einen Influencer-Leitfaden für alle drei hier angesprochenen Steuerarten durch das BMF erstellen und auf dessen Internetpräsenz veröffentlichen zu lassen. Ob dieser Leitfaden neben Fragestellung des nationalen Steuerrechts auch auf Aspekte der grenzüberschreitenden Besteuerung von Influencer Bezug nehmen wird, ist offen.[3]

Was mit den sog. "Ebay-Fällen" begonnen, sich über die Plattformen der "Sharing Economy" fortgesetzt hat (vgl. Sharing-Economy im Fokus des Informationsaustauschs) erreicht zunehmend auch Einkünfte über "Social-Media-Plattformen". Es ist daher anzuraten, auch hier frühzeitig – ggf. steuerlich beraten – die entsprechenden Einkünfte zu dokumentieren und dem Finanzamt anzuzeigen, um negative bis hin zu strafrechtlich relevanten Folgen zu vermeiden.

[1] BT-Druck. 19/21307.
[3] BT-Druck. 19/21307.

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