Bauleistungen nach § 13b UStG

Einige Bauleistungen fallen unter das Reverse-Charge-Verfahren. Hier finden Sie einen Überblick über die Bauleistungen und ein Beispiel.

Zu den Bauleistungen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, gehören Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tritt auch dann ein, wenn Bauleistungen in Anspruch genommen werden, die nicht unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängen, die der Unternehmer selbst gegenüber Dritten ausführt. Er schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann, wenn er die erhaltende Leistung

  • für eigene betriebliche Zwecke verwendet oder
  • für (eigene) private Zwecke verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).

Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiel

Bauunternehmer Huber beauftragt den Heizungsbauer Krüger, in sein privates Einfamilienhaus eine Heizungsanlage einzubauen. Herr Huber führt als Bauunternehmer nachhaltig Umsätze über Bauleistungen aus. Der Einbau der Heizungsanlage kostet netto ohne Umsatzsteuer 7.000 EUR und ist eine Werkleistung von Herrn Krüger, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fällt. Für diesen Umsatz ist Herr Huber als Leistungsempfänger Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Umsätze mit Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von Herr Krüger erbrachte Umsatz für seinen privaten Bereich ausgeführt wird.

Herr Krüger berechnet 7.000 EUR und weist in seiner Rechnung darauf hin, dass nicht er, sondern Herr Huber als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (in Höhe von 1.330 EUR) Ist. Herr Huber zahlt die 7.000 EUR von seinem Betriebskonto.

Zahlt Herr Huber den Betrag von seinem Privatkonto, dann muss er nur die Umsatzsteuer, die er nach § 13b UStG schuldet als Privatentnahme buchen. 

Zweifelsfälle

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist zwingend gesetzliche Rechtsfolge und kann von den betroffenen Unternehmern nicht nach eigenen Vorstellungen geändert werden. Es kann allerdings Zweifelsfälle geben, bei denen die Entscheidung schwierig ist. Sind der Leistungsempfänger und der leistende Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vorliegen, obwohl dies objektiv nicht der Fall ist, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, wenn dadurch keine Steuerausfälle entstehen.

Bauleistungen nach § 13b UStG: Katalog

Zu den Leistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen und bei denen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird, gehören auch

  • der Einbau von Fenstern und Türen,
  • Bodenbelägen,
  • Aufzügen,
  • Rolltreppen und
  • Heizungsanlagen sowie
  • die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern.

Dies gilt bei Werklieferungen oder dem Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, wie z. B.

  • Ladeneinbauten,
  • Schaufensteranlagen,
  • Gaststätteneinrichtungen.

Zu den Bauleistungen gehören auch

  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks.
  • EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. Die Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung.
  • die Dachbegrünung eines Bauwerks.
  • der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss) fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt.
  • künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Es liegt hingegen keine Bauleistung vor, wenn der Künstler lediglich Ideen oder Pläne zur Verfügung stellt oder die Ausführung eines Dritten nur überwacht.
  • Reinigungsvorgänge, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird, z. B. bei Fassadenreinigungen, bei denen die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird.
  • Werklieferungen von Fotovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Fotovoltaikanlagen).