Zu den Bauleistungen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, gehören Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.[1] Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tritt auch dann ein, wenn Bauleistungen in Anspruch genommen werden, die nicht unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängen, die der Unternehmerselbst gegenüber Dritten ausführt. Er schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann, wenn er die erhaltende Leistung

  • für eigene betriebliche Zwecke verwendet oder
  • für (eigene) private Zwecke verwendet.[2]

Hiervon ausgenommen sind Bauleistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Dies selbst dann, wenn diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Bauunternehmer beauftragt Heizungseinbau in betriebliches Gebäude

Der Bauunternehmer Huber beauftragt den Heizungsbauer Krüger mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. Herr Huber führt nachhaltig Umsätze über Bauleistungen aus. Der Einbau der Heizungsanlage durch den Unternehmer Krüger ist eine Werkleistung, die unter § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG fällt. Für diesen Umsatz ist Herr Huber Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Umsätze mit Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von Herr Krüger erbrachte Umsatz nicht unmittelbar mit den Bauleistungen im Zusammenhang steht, die Herr Huber gegenüber Dritten ausführt.

Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft, dann schuldet er die Umsatzsteuer auch dann, wenn die Leistung für seinen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich erbracht wird.

 
Praxis-Beispiel

Bauunternehmer beauftragt Heizungseinbau in privates Gebäude

Bauunternehmer Huber beauftragt den Heizungsbauer Krüger, in sein privates Einfamilienhaus eine Heizungsanlage einzubauen. Herr Huber führt als Bauunternehmer nachhaltig Umsätze über Bauleistungen aus. Der Einbau der Heizungsanlage kostet netto ohne Umsatzsteuer 7.000 EUR und ist eine Werkleistung von Herrn Krüger, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fällt.[3] Für diesen Umsatz ist Herr Huber als Leistungsempfänger Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Umsätze mit Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von Herr Krüger erbrachte Umsatz für seinen privaten Bereich ausgeführt wird.

Herr Krüger berechnet 7.000 EUR und weist in seiner Rechnung darauf hin, dass nicht er sondern Herr Huber als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (in Höhe von 1.330 EUR) Ist. Herr Huber zahlt die 7.000 EUR von seinem Betriebskonto.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 7.000 1200/1800 Bank 7.000
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 1.330 1787/3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 1.330

Zahlt Herr Huber den Betrag von seinem Privatkonto, dann muss er nur die Umsatzsteuer, die er nach § 13b UStG schuldet als Privatentnahme buchen.

Zweifelsfälle

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist zwingend gesetzliche Rechtsfolge und kann von den betroffenen Unternehmern nicht nach eigenen Vorstellungen geändert werden. Es kann allerdings Zweifelsfälle geben, bei denen die Entscheidung schwierig ist. Sind der Leistungsempfänger und der leistende Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft vorliegen, obwohl dies objektiv nicht der Fall ist, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, wenn dadurch keine Steuerausfälle entstehen.

Die Steuerschuld des Leistungsempfängers tritt bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) und bei Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) nicht ein, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-)Gesellschafters oder Anteileigners erbringt. Es handelt sich hierbei nämlich um unterschiedliche Personen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge