Riester-Rente

Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss erhaltene Zulagen zurückzahlen

Wer einen sogenannten Riester-Vertrag für seine Altersvorsorge abschließt, sollte darauf achten, tatsächlich zulageberechtigt zu sein. Denn aufgrund falscher Angaben erhaltene Zulagen sind zurückzuzahlen – selbst wenn der Fehler beim Anbieter lag.

10-Euro-Scheine gerollt

Endlich Zeit haben für ausgedehnte Reisen. Sich intensiv seinen Hobbies widmen oder neue entdecken. Sein häusliches Lebensumfeld angenehm gestalten. So oder ähnlich stellen sich viele Menschen ihren Ruhestand vor. Wer sich im Alter lange gehegte Träume erfüllen oder auch bloß seinen gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten will, tut aber gut daran, sich ein finanzielles Polster für sein Rentnerdasein aufzubauen. Eine Vorsorge, die auf verschiedene Säulen setzt, bildet die ideale Basis dafür. Wichtig dabei ist allerdings, sich die jeweiligen Voraussetzungen gut anzusehen, um unliebsame Überraschungen bei der Beendigung von Verträgen zu vermeiden.

Wenn der Staat gezahlte Zulagen zurückfordert

Bereits 2019 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Fall einer Altersvorsorge in Form der sogenannten Riester-Rente (BFH Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17). Dabei hatte die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen, bei dem der Anbieter maschinell übermittelt hatte, dass sie unmittelbar zulagenberechtigt sei. Daraufhin überwies die Deutsche Rentenversicherung 3 Jahre lang Zulagen in Höhe von jeweils 154 EUR, die dem Vertrag gutgeschrieben wurden. Nach dessen Ablauf stellte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jedoch fest, dass in keinem Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Zulagen erfüllt waren und forderte insgesamt 462 EUR von der Klägerin zurück.

Wie schon das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies auch der BFH die Klage gegen die verlangte Rückzahlung zurück. Auch wenn ein Fehler des Altersvorsorge-Anbieters der Grund für die unberechtigt erhaltenen Zulagen sei, spreche dies nicht gegen die Rückforderungen gegenüber der Klägerin. Denn dafür kommt es nicht darauf an, wer die falschen Angaben verursacht hat. Stattdessen haften Zulagenempfänger und Anbieter gemeinsam. Außerdem greift im Fall von Zulagen, die der Staat auf Kosten der Allgemeinheit gewährt, ein übergeordnetes Prinzip. Dies besagt, dass Rückzahlungen selbst dann zu leisten sind, wenn der Fehler nicht verschuldet oder erkannt wurde. Da der Riester-Vertrag zudem bereits beendet wurde, konnte er nicht mehr mit dem zu Unrecht erhaltenen Betrag belastet werden.

Wie funktioniert die Riester-Rente?

Die Riester-Rente ist ein möglicher Baustein im Rahmen der privaten Altersvorsorgen, bei dem der Staat mit Zulagen und Steuervergünstigungen unterstützt.

Neben der Grundzulage, die alle Riester-Sparer erhalten, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zulagen:

  • Menschen, die bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre sind, erhalten einen Berufseinsteigerbonus;
  • Eltern erhalten eine Kinderzulage.

Der Versicherer muss die Zulagen jährlich bei der ZfA beantragen, was mit Hilfe einer Vollmacht für den Daueranlagenantrag automatisch geschehen kann. Zusätzlich geben Inhaber eines Riester-Vertrags die gezahlten Beiträge in ihrer Steuererklärung an. So können sie Altersvorsorgebeiträge jährlich bis zu 1.800 EUR zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Wichtige Änderung: Altersvorsorgedepot wird Riester-Nachfolger

Ab 2027 wird die Riester-Rente durch ein neues staatlich gefördertes Modell für die private Altersvorsorge reformiert. Dieses Altersvorsorgedepot soll flexibler und kostengünstiger sein. Der Verzicht auf vollständigen Kapitalerhalt soll den Sparern dabei eine bessere Rendite bringen. Ein sogenanntes Standarddepot richtet sich zudem an diejenigen, die sich nicht mit umfangreicher Produktauswahl beschäftigen wollen. 

Anders als bei der Riester-Rente können Sparer künftig zwischen einer lebenslangen Rente und einem Entnahmeplan wählen. Die Auszahlphase beginnt in diesem Fall ab dem 65. bzw. spätestens dem 70. Lebensjahr und dauert mindestens 20 Jahre. Danach endet schließlich der Altersdepotvertrag.

Förderberechtigte und mögliche Zulagen

Anders als bei der Riester-Rente zählen beim neuen Altersvorsorgedepot auch Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus zu den förderberechtigten Personen.

Ebenfalls berechtigt sind wie bisher

  • Arbeitnehmer und Auszubildende,
  • pflichtversicherte Selbstständige sowie
  • Beamte, Richter und Soldaten.
  • Studierende mit Minijob,
  • Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten,
  • Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie
  • Erwerbsgeminderte oder
  • Erwerbsunfähige.

Die Höhe der Förderung hängt künftig alleine von den geleisteten Einzahlungen ab. Dabei kann die Grundzulage maximal 540 EUR betragen. Bei einem zulageberechtigten Elternteil kommt die Kinderzulage hinzu. Diese beläuft sich auf maximal 300 EUR. Nicht erwerbstätige Ehepartner erhalten höchstens eine Grundzulage von 175 EUR.

Mindestens einzuzahlen, sind in jedem Fall 120 EUR im Jahr.

Praxis-Tipp: Wechsel von Riester ins Altersvorsorgedepot

Wer vor dem 1. Januar 2027 einen Riestervertrag abgeschlossen hat, kann diesen weiterführen und erhält dafür die Förderung nach den bestehenden Regelungen. Änderungen sollen in Einvernehmen mit dem Versicherer jedoch ebenso möglich sein. Dies könnte z. B. die Auszahlungsoptionen betreffen.

Eine weitere Möglichkeit bietet der Wechsel von der Riester-Rente auf ein Altersvorsorgedepot. In diesem Fall bleibt die bereits erhaltene Förderung bestehen. Wählen kann der Sparer allerdings, ob er in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen wechselt oder ob er den Bestandsvertrag lediglich in das neue Fördersystem überträgt. Welcher Weg der Beste ist, sollte individuell geprüft werden.


Schlagworte zum Thema:  BFH-Urteile , Rente
0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion