Riester-Rente: Wann Zulagen zurückgezahlt werden müssen

Wer einen sogenannten Riester-Vertrag für seine Altersvorsorge abschließt, sollte darauf achten, tatsächlich zulageberechtigt zu sein. Denn aufgrund falscher Angaben erhaltene Zulagen sind zurückzuzahlen – selbst wenn der Fehler beim Anbieter lag.

Endlich Zeit haben für ausgedehnte Reisen. Sich intensiv seinen Hobbies widmen oder neue entdecken. Sein häusliches Lebensumfeld angenehm gestalten. So oder ähnlich stellen sich viele Menschen ihren Ruhestand vor. Wer sich im Alter lange gehegte Träume erfüllen oder auch bloß seinen gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten will, tut aber gut daran, sich ein finanzielles Polster für sein Rentnerdasein aufzubauen. Eine Vorsorge, die auf verschiedene Säulen setzt, bildet die ideale Basis dafür. Wichtig dabei ist allerdings, sich die jeweiligen Voraussetzungen gut anzusehen, um unliebsame Überraschungen bei der Beendigung von Verträgen zu vermeiden.

Wenn der Staat gezahlte Zulagen zurückfordert

Erst kürzlich beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Fall einer Altersvorsorge in Form der sogenannten Riester-Rente (BFH Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17). Dabei hatte die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen, bei dem der Anbieter maschinell übermittelt hatte, dass sie unmittelbar zulagenberechtigt sei. Daraufhin überwies die Deutsche Rentenversicherung 3 Jahre lang Zulagen in Höhe von jeweils 154 Euro, die dem Vertrag gutgeschrieben wurden. Nach dessen Ablauf stellte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jedoch fest, dass in keinem Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Zulagen erfüllt waren und forderte insgesamt 462 Euro von der Klägerin zurück.

Wie schon das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies auch der BFH die Klage gegen die verlangte Rückzahlung zurück. Auch wenn ein Fehler des Altersvorsorge-Anbieters der Grund für die unberechtigt erhaltenen Zulagen sei, spreche dies nicht gegen die Rückforderungen gegenüber der Klägerin. Denn dafür kommt es nicht darauf an, wer die falschen Angaben verursacht hat. Stattdessen haften Zulagenempfänger und Anbieter gemeinsam. Außerdem greift im Fall von Zulagen, die der Staat auf Kosten der Allgemeinheit gewährt, ein übergeordnetes Prinzip. Dies besagt, dass Rückzahlungen selbst dann zu leisten sind, wenn der Fehler nicht verschuldet oder erkannt wurde. Da der Riester-Vertrag zudem bereits beendet wurde, konnte er nicht mehr mit dem zu Unrecht erhaltenen Betrag belastet werden.

Wie funktioniert die Riester-Rente?

Die Riester-Rente ist ein möglicher Baustein im Rahmen der privaten Altersvorsorgen, bei dem der Staat mit Zulagen und Steuervergünstigungen unterstützt.

Neben der Grundzulage, die alle Riester-Sparer erhalten, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zulagen:

  • Menschen, die bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre sind, erhalten einen Berufseinsteigerbonus;
  • Eltern erhalten eine Kinderzulage.

Der Versicherer muss die Zulagen jährlich bei der ZfA beantragen, was mit Hilfe einer Vollmacht für den Daueranlagenantrag automatisch geschehen kann. Zusätzlich geben Inhaber eines Riester-Vertrags die gezahlten Beiträge in ihrer Steuererklärung an. Ist der Steuervorteil höher als die erhaltenen Zulagen, ergibt sich daraus eine Steuererstattung.

Praxis-Tipp: Voraussetzungen und Eigenanteil prüfen

Nicht jeder kommt in den Genuss einer geförderten Riester-Rente. Daher sollten Interessierte unbedingt vor Vertragsabschluss ihre Voraussetzungen prüfen.

Förderberechtigt sind

  • Arbeitnehmer und Auszubildende,
  • pflichtversicherte Selbstständige sowie
  • Beamte, Richter und Soldaten.

Das gilt ebenso für

  • Studierende mit Minijob,
  • Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten,
  • Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie
  • Erwerbsgeminderte oder
  • Erwerbsunfähige.

Hat bei Ehepaaren einer der beiden Partner einen Riester-Vertrag, kann der andere ebenfalls einen eigenen Vertrag abschließen, selbst wenn er oder sie nicht die Kriterien erfüllt.

Wissen sollten Riester-Sparer außerdem, dass die Höhe der Zulagen auch vom selbstgezahlten Beitrag abhängt. Demnach erhält die volle Förderung nur, wer mindestens 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen in seinen Vertrag einzahlt. Steigt also das Gehalt, muss gegebenenfalls auch die eigene Zahlung angepasst werden.

Mindestens einzuzahlen, sind in jedem Fall 60 Euro im Jahr.

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Schlagworte zum Thema:  BFH-Urteile, Rente