Umsatzsteuer bei der Übertragung von Gutscheinen
Übertragung von Gutscheinen, nach Inkrafttreten der sog. Gutschein-Richtlinie
Der BFH folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des EuGH, die dieser auf ein Vorlageersuchen des Senats getroffen hat (EuGH Urteil v. 18.04.2024 - C-68/23). Hierbei muss erkannt werden, dass die Frage, wie Gutscheine umsatzsteuerlich behandelt werden, seit 1.1.2019 neu im Gesetz geregelt ist. Es ist zu unterscheiden zwischen Einzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG) und Mehrzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Bei einem Einzweck-Gutschein stehen im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits der Ort der Lieferung und die Steuer fest. Stehen diese nicht fest, liegt ein Mehrzweckgutschein vor. Bei der Beurteilung, welche Art von Gutschein vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Ausstellung an. Bei einem Einzweckgutschein – ein solcher lag im Entscheidungsfall vor– gilt bereits die Übergabe des Gutscheins als Lieferung oder Leistung. Da hier die Ausstellung der Gutscheine aufgrund der Länderkennung DE ausschließlich an Personen in Deutschland erfolgte, lag ein umsatzsteuerlich relevanter Vorgang vor. Aufgrund der Abweichung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen hiervon, kann es jedem, der Gutscheine auszustellen gedenkt, nur geraten werden, vor Ausstellung sauber die umsatzsteuerliche Einordnung zu prüfen.
Sachverhalt: Gutscheincodes zum Erwerb digitaler Inhalte
Strittig war die umsatzsteuerliche Behandlung von Guthabenkarten für den Erwerb digitaler Inhalte. Die Klägerin vertrieb im Jahr 2019 über eine Internetshop Guthabenkarten und Guthabencodes zum Aufladen von Nutzerkonten bei einem Unternehmen, das in Großbritannien ansässig war. Mit den Codes konnten Nutzerkonten mit einem bestimmten Nennwert in Euro aufgeladen werden. Nach der Aufladung konnte der Kontoinhaber digitale Inhalte aus einem Shop erwerben. Die Karten wurden mit unterschiedlichen Länderkennungen über verschiedene Zwischenhändler vertrieben. Die Klägerin erfasste in ihren Steuererklärungen weder den Erwerb der Karten noch die Übertragung umsatzsteuerlich. Sie ging davon aus, dass es sich bei den Karten um Wert- oder Mehrzweckgutscheine handele, bei denen der Leistungsort nicht sicher bestimmbar sei. Das Finanzamt kam hingegen zu der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin mit den Karten umsatzsteuerlich insofern zu erfassen seien, als die Karten mit der Kennung DE ausschließlich für Endkunden im Inland bestimmt waren. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen erhob die Klägerin erfolglos Klage. Der angerufene BFH legte die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Nunmehr hatte der BFH eine finale Entscheidung zu treffen.
Entscheidung: Gutscheincodes sind als Einzweck-Gutscheine einzuordnen
Der BFH hob die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein ( v. 10.3.2021, Az: 4 K 62/19) aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, gab dem FG aber in der Sache Recht. Bei den nach dem 31.12.2018 ausgestellten Karten handelte es sich um Einzweck-Gutscheine im Sinne von § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, deren Übertragung nach § 3 Abs. 14 Satz 3 UStG als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung einer sonstigen Leistung gilt. Maßgeblich für die Frage, ob ein Einzweck-Gutschein vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Leistungsort ist hier Deutschland.
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