Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit
Hintergrund: Gesetzliche Regelung und Streitfrage
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO stellt die Vermutung auf, dass ein per Post übermittelter Verwaltungsakt in Deutschland innerhalb von vier Tagen - in der Fassung des Gesetzes im Urteilsfall waren es noch drei Tage – zugeht. Diese Vermutung hat erhebliche Praxisrelevanz für die Berechnung von Rechtsbehelfsfristen, da der Verwaltungsakt am Ende der Frist als zugestellt gilt und die Frist damit zu laufen beginnt. Es ist an dem Steuerpflichtigen diese Vermutung des Nicht-Zugangs nach der Frist von vier Tagen zu entkräften, was im Einzelfall durchaus schwierig sein kann.
Die Fiktion des Zugangs innerhalb von vier Tagen beruht allerdings auf der Annahme, dass die Post regelmäßig täglich zugestellt wird. Die tägliche Postzustellung ist aber – wie jeder aus seinem Alltag weiß – in der Zwischenzeit keinesfalls mehr als der Normalfall anzusehen. Wenn denn – wie im Urteilsfall – innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt wird und am dritten Tag lediglich die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert wird, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in jedem Fall als entkräftet anzusehen.
Es liegt also in einem solchen Fall nicht am Steuerpflichtigen den Beweis der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe zu führen. Doch Vorsicht: auch die Tatsache der nicht planmäßigen Postzustellung muss erst einmal dargelegt werden. Insofern sollte stets Vorsicht bei der Berechnung von Fristen an den Tag gelegt werden. Das Urteil ist zwar sicherlich positiv für Steuerpflichtige, es sollte aber besser gar nicht dazu kommen, dass über die rechtzeitige Einreichung eines Einspruchs oder einer Klage gestritten wird. Insbesondere sollte man sich nicht darauf verlassen, dass der Eingangsstempel auf der Einspruchsentscheidung ausreichend ist
Sachverhalt: Zustellung einer Einspruchsentscheidung durch Postdienstleister des Finanzamts
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2020 erklärte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die das Finanzamt nur teilweise anerkannte. Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 wies das Finanzamt am 28.1.2022 als unbegründet zurück. An diesem Tag wurde der Einspruch dem Postdienstleister des Finanzamts übergeben. Dieser stellte die Post nur von Dienstag bis Freitag zu. Der Einspruch ging beim Prozessbevollmächtigten Kläger ausweislich des Eingangsstempels am 3.2.2022 ein. Am 3.3.2022 erhob er Klage beim zuständigen Finanzgericht. Die Klagefrist sah er als gewahrt an. Die Klage beim zuständigen FG Münster wurde indes als unzulässig verworfen, da diese außerhalb der Klagefrist von einem Monat eingegangen sei. Die Klage hätte bis 31.1.2022 eingereicht werden müssen. Der Kläger wandte sich an den BFH.
Entscheidung: Bekanntgabevermutung entkräftet
Der BFH sah die Revision als begründet an und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Dieses wird sich erneut mit dem Sachverhalt zu befassen haben. Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Geschieht die Übermittlung der Einspruchsentscheidung per Post, gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO der Verwaltungsakt im Inland am dritten Tag als bekannt gegeben. Bestreitet der Kläger den Zugang innerhalb von drei Tagen hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die Zweifel an der Drei-Tages-Vermutung begründen. Aufgrund der Tatsache, dass hier der Postdienstleister bestätigt hat, dass am Samstag und am Sonntag regelmäßig keine Post zugestellt wurde, kann nicht angenommen werden, dass die von der Postdienstleistungsverordnung bestimmte Mindestzustellmenge im Fall des Klägers als erfüllt angesehen werden kann. Eine Mindestzustellmenge von 80 % am nächsten Werktag und 95 % am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post ist aber die Grundlage für die Bekanntgabeannahme des § 122 AO. Die Bekanntgabevermutung am 31.1.2022 ist damit entkräftet und die Klage innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben. Ob die Klage auch begründet ist, wird das Finanzgericht nunmehr zu prüfen haben.
BFH, Urteil v. 29.7.2025, VI R 6/23, veröffentlicht am 13.11.2025
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