
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2021 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer bis 31.12.2022 anzuwenden.
Eigenverbrauch 2021
Drei Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.
Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten
Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. - Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig | Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 30. Juni 2021 | ||
Ermäßigter Steuersatz | Voller Steuersatz | Insgesamt | |
Bäckerei | 664 EUR | 154 EUR | 818 EUR |
Fleischerei/Metzgerei | 637 EUR | 255 EUR | 892 EUR |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 731 EUR | 376 EUR | 1.107 EUR |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.247 EUR | 443 EUR | 1.690 EUR |
Getränkeeinzelhandel | 54 EUR | 155 EUR | 209 EUR |
Café und Konditorei | 637 EUR | 269 EUR | 906 EUR |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 302 EUR | 41 EUR | 343 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 617 EUR | 309 EUR | 926 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 141 EUR | 121 EUR | 262 EUR |
Gewerbezweig | Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Juli bis 31. Dezember 2021 | ||
Ermäßigter Steuersatz | Voller Steuersatz | Insgesamt | |
Bäckerei | 664 EUR | 154 EUR | 818 EUR |
Fleischerei/Metzgerei | 637 EUR | 255 EUR | 892 EUR |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 731 EUR | 376 EUR | 1.107 EUR |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.247 EUR | 443 EUR | 1.690 EUR |
Getränkeeinzelhandel | 54 EUR | 155 EUR | 209 EUR |
Café und Konditorei | 637 EUR | 269 EUR | 906 EUR |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 302 EUR | 41 EUR | 343 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 617 EUR | 309 EUR | 926 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 141 EUR | 121 EUR | 262 EUR |
s. auch BMF, Schreiben v. 15.6.2021, IV A 8 - S 1547/19/10001 :002.
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