Eigenverbrauch 2021: Pauschbeträge für Sachentnahmen

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2021 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer bis 31.12.2022 anzuwenden.

Eigenverbrauch 2021

Drei Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.

Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten

Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
    Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig

Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Januar bis 30. Juni 2021

Ermäßigter Steuersatz

Voller Steuersatz

Insgesamt

Bäckerei

664 EUR

154 EUR

818 EUR

Fleischerei/Metzgerei

637 EUR

255 EUR

892 EUR

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

731 EUR

376 EUR

1.107 EUR

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.247 EUR

443 EUR

1.690 EUR

Getränkeeinzelhandel

54 EUR

155 EUR

209 EUR

Café und Konditorei

637 EUR

269 EUR

906 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

302 EUR

41 EUR

343 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

617 EUR

309 EUR

926 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

141 EUR

121 EUR

262 EUR


Gewerbezweig

Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Juli bis 31. Dezember 2021

Ermäßigter Steuersatz

Voller Steuersatz

Insgesamt

Bäckerei

664 EUR

154 EUR

818 EUR

Fleischerei/Metzgerei

637 EUR

255 EUR

892 EUR

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

731 EUR

376 EUR

1.107 EUR

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.247 EUR

443 EUR

1.690 EUR

Getränkeeinzelhandel

54 EUR

155 EUR

209 EUR

Café und Konditorei

637 EUR

269 EUR

906 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

302 EUR

41 EUR

343 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

617 EUR

309 EUR

926 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

141 EUR

121 EUR

262 EUR

s. auch BMF, Schreiben v. 15.6.2021, IV A 8 - S 1547/19/10001 :002.


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Schlagworte zum Thema:  Eigenverbrauch, Unentgeltliche Wertabgaben