Mehrzweckgutscheine: Vergütung von Mittelpersonen bei fehlender Vereinbarung
Besondere Sachverhaltsgestaltung: Keine Vereinbarung zur Vergütung zwischen leistendem und gutscheinausgebendem Unternehmer
Das BMF hat in der vergangenen Zeit verschiedentlich zu umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Gutscheinen Stellung genommen. Das Schreiben vom 29.4.2026 ergänzt die Ansicht der Finanzverwaltung im Hinblick auf eine besondere Sachverhaltsgestaltung. Hierbei geht es um den Fall, dass der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für die Vermittlungsleistung getroffen haben. Sofern ein solcher Fall vorliegt, finden die Grundsätze des BMF-Schreibens Anwendung. Ein Beispiel im UStAE erleichtert dabei das Verständnis von den Grundsätzen.
Hintergrund: Gutscheine – Vielzahl an Gestaltungsarten führt zu zahlreichen steuerlichen Fragestellungen
Gutscheine werden in der Praxis in einer Vielzahl von Gestaltungen und in vielen Branchen ausgeben (z. B. Warengutscheine, Preisnachlassgutscheine, Nennwertgutscheine, um nur einige zu nennen). Regelmäßig stehen Marketing und Gründe der Umsatzsteigerung im Mittelpunkt der betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Dementsprechend vielfältig sind die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen hat sich dabei zum 1.1.2019 geändert. Die Definition eines Gutscheines ist nunmehr in § 3 Abs. 13 UStG geregelt. Sodann ist zu unterscheiden, ob ein Einzweck-Gutschein vorliegt (§ 3 Abs. 14 UStG) oder ein Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG). Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen, sei angemerkt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung sehr verschieden ausgestaltet ist. Insofern kommt der Prüfung, um welche Art von Gutschein es sich handelt, eine erhebliche Bedeutung zu.
BMF-Schreiben: Vergütung ergibt sich bei fehlender Vereinbarung aus Differenz zwischen Gutscheinpreis und Einkaufspreis
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt wie folgt zusammenfassen:
Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine Vereinbarung für die Höhe der Vergütung getroffen, ergibt sich diese aus der Differenz zwischen dem Gutscheinpreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmens (Tz 1).
Dies gilt auch, wenn der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von Mehrzweckgutscheinen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung ergibt sich aus der Differenz, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen ist (Tz. 2).
- Werden mehrere Mittelpersonen in die Vertriebskette eingebunden, die auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, bestimmt sich bei einer fehlenden Vereinbarung über die Vergütung diese aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der Mittelperson (Tz. 3).
- Der UStAE wird dementsprechend im Abschnitt 3.17. Abs. 12 ergänzt und ein Beispiel in den UStAE eingefügt (Tz. 4).
- Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden (Tz. 5).
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