Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
Praxis-Hinweis: Bruchteilsgemeinschaften können umsatzsteuerliche Unternehmer sein
Das Schreiben stellt die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften dar. Darüber hinaus gilt es auch für weitere Wirtschaftsgebilde, die nach deutschem Recht nicht rechtsfähig sind, aber nach Ansicht der Finanzverwaltung gleichwohl Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein können. Wichtiger ist dabei die Bruchteilsgemeinschaft, da hierbei mehreren Personen gemeinsam das Eigentum an einer Sache zusteht, ohne dass sie eine Gesellschaft bilden. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist eine typische Bruchteilsgemeinschaft, auch wenn für diese neben den Regelungen des BGB weitere rechtliche Besonderheiten gelten, die im WEG zu finden sind. Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2022 steht nunmehr fest, dass auch Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer sein können. Die Rechtsprechung des BFH, die der langjährigen Verwaltungsauffassung widersprochen hat, wurde mit dieser Gesetzesänderung ausgehebelt und der „alte“ Zustand wieder hergestellt. Die Entwicklung und den aktuellen Rechtsstand stellt das BMF-Schreiben dar. Der Anwendungserlass zum UStG wird entsprechend angepasst.
Hintergrund: BFH-Urteile, die Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften verneinen, wurden veröffentlicht
Wie in dem Schreiben dargestellt, war es Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlicher Unternehmer sein kann. Mit Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17) und vom 7.5.2020 (V R 1/18) hat der BFH dann jedoch entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein könne, da es dieser Gemeinschaft an der Rechtsfähigkeit fehle. Der Gesetzgeber hat allerdings im JStG 2022 aus seiner Sicht klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft auch unabhängig von der Rechtsfähigkeit bestehen kann. Nunmehr werden die beiden oben genannten Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht, mit dem BMF-Schreiben wird aber klargestellt, dass die Entscheidungen letztlich ohne Bedeutung sind.
Inhalt des BMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens vom 9.4.2026 ist wie folgt zusammenzufassen:
- In den Tz. 1 bis 4 wird die Entwicklung der Rechtslage dargestellt. Es werden die beiden oben genannten Urteil des BFH genannt, ebenso die gesetzliche Neuregelung durch das JStG 2022. Damit soll klargestellt werden, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig von der Rechtsfähigkeit ist. Es kommt allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 UStG an.
- Tz. 5 trifft Ausführungen zur Bruchteilsgemeinschaft. Diese kann Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein, wenn sie selbstständig eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeiten der Bruchteilseigentümer der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet werden können. Die Eigentümer können auch gemeinschaftlich nach außen auftreten, etwa durch Abschluss von Verträgen. Sind nicht alle Gemeinschafter unternehmerisch tätig, steht der Vorsteuerabzug nur dem unternehmerisch tätigen Gemeinschafter in der Höhe seines Anteils zu (Tz. 6).
- Tz. 7 betrifft eine nicht rechtsfähige britische Limited. Diese kann ebenfalls Unternehmer sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllt sind und diese Umsätze in Deutschland erwirtschaftet. Sie hat sich dann in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Eine Ausnahme gibt es hiervon nur dann, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet oder Einfuhrumsätze vorliegen.
- Der Umsatzsteueranwendungserlass wird entsprechend in den Abschnitten 2.1. Abs. 2a (Ergänzung) und 15.2b geändert. In diesem Zusammenhang wird auch in Abschnitt 15.2b Abs. 3 ein Urteil des BFH vom 7.5.2020 eingefügt, dass sich die unternehmerische Nutzung bei einem Home-Office unter Umständen auch auf einen Sanitärraum erstrecken kann, nicht jedoch auf eine Dusche oder Badewanne.
- Die Grundsätze des Schreibens sind ab 1.1.2023 anzuwenden (Tz. 9). Es wird nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet wird. Bis 31.12.2022 kann die Auffassung des BFH nur dann angewendet werden, wenn die Eigentümer und die Gemeinschaft sich entsprechend verhalten haben.
- Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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