Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist eine der recht wenigen noch bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu gestalten. Allerdings kommt diese Möglichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen und dann auch nur für eher kleine Unternehmen in Betracht.
Eine Voraussetzung für die Anwendung des § 7g EStG ist, dass der Gewinn des Jahres vor der Anwendung der Bestimmung nicht mehr als 200 TEUR beträgt. Unter dem Gewinn ist hierbei nach Ansicht des BFH der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen, so dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung der Gewinngrenze dem Steuerbilanzergebnis hinzuzurechnen sind. Dies betrifft insbesondere auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Die Entscheidung des BFH lässt sich hierbei nach der Urteilsbegründung gut nachvollziehen, auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht ganz eindeutig erscheint. Hier wäre ein genauerer Wortlaut wünschenswert, aber nicht zwingend.
Sachverhalt: Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Ermittlung der Gewinngrenze?
Die Kläger sind Eheleute, die gewerbliche Einkünfte erzielen. Sie ermitteln ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr erzielten sie einen steuerlichen Jahresüberschuss von 190 TEUR, die Gewerbesteuer betrug 26 TEUR. Nach Berücksichtigung von IAB aus dem Streitjahr und Vorjahren erklärten sie einen steuerlichen Gewinn von 203 TEUR.
Das Finanzamt erkannte die Bildung eines IAB für das Streitjahr nicht an, da der Gewinn größer als 200 TEUR gewesen sei. Im Einspruchs- und Klageverfahren machten die Kläger geltend, als steuerlicher Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei der Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Hinzurechnungen anzusehen. Dieser sei niedriger als 200 TEUR gewesen. Die Kläger hatten weder mit ihrem Einspruch noch mit der Klage Erfolg, so dass sie sich im Wege der Revision an den BFH wandten.
Entscheidung: Gewinngrenze ist vom Steuerbilanzgewinn abhängig
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin allerdings als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidung des Niedersächsischen FG. IAB können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ohne Berücksichtigung der IAB 200 TEUR nicht überschreitet. Gewinn ist hierbei der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit der Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen. Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser Wille des Gesetzgebers wiederum ist aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang zu erschließen.
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