BFH-Kommentierung

Empfang für Arbeitnehmer anlässlich seines Eintritts in den Ruhestand


BFH: Empfang für Arbeitnehmer anlässlich Ruhestand

Mit Urteil vom 19.11.2025 (VI R 18/24) entschied der BFH zur steuerlichen Behandlung von Kosten für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers.

Praxis-Hinweis: Trotz des Urteils – Durchführung betrieblicher Veranstaltungen für Mitarbeiter genau prüfen

Die Entscheidung des BFH ist in vollem Umfang zu begrüßen. Sie weist eine zu enge Auffassung der Finanzverwaltung von dem, was bei einer Verabschiedung als üblich anzusehen ist, in die Schranken. Wenn ein Unternehmen einem Mitarbeiter anlässlich dessen Eintritts in den Ruhestand einen Empfang ausrichtet, bei dem geladene Gäste und das Unternehmen die Leistung des Ausscheidenden würdigen, handelt es sich hierbei regelmäßig um einen Vorgang, der nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Der BFH hat es in seiner Entscheidung trefflich dahingehend formuliert, dass die Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus der Teilnahme an der Veranstaltung erwachsen einen bloßen Reflex im Rahmen der Feier des Arbeitgebers darstellen. Erfreulicherweise hat der BFH diese Auffassung auch im Hinblick auf die Kosten für die Angehörigen vertreten. Es ist nur natürlich, dass diese zu einer solchen – für den Ausscheidenden sicherlich wichtigen – Veranstaltung eingeladen werden. Alles andere wäre nahezu als bedenklich anzusehen. Dann ist es aber auch nur folgerichtig, dass die Aufwendungen für Familienangehörige wie die des ausscheidenden Arbeitnehmers gewürdigt werden. Trotz des Urteils gilt es weiterhin bei jeder betrieblichen Veranstaltung genau zu prüfen, wie diese steuerlich einzuordnen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Durchführung betrieblicher Veranstaltungen für Mitarbeiter. Die Fallgestaltungen sind vielfältig, die Fallstricke ebenso.

Sachverhalt: Größerer Empfang anlässlich des Eintritts in den Ruhestands eines Arbeitnehmers

Die Klägerin richtete im Jahr 2019 anlässlich des Eintritts in den Ruhestandes eines Vorstands einen Empfang aus. Unter den 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter sowie Vertreter von Kunden und Angehörige des öffentlichen Lebens aus der Region. Die Gesamtaufwendungen übernahm die Klägerin. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Klägerin als Arbeitslohn anzusehen seien. Es verwies auf eine entsprechende Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien und erließ einen  Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Die Klägerin erhob Einspruch und führte aus, dass lediglich die Aufwendungen für den ausgeschiedenen Vorstand und seine Angehörigen als Arbeitslohn pauschal zu versteuern seien. Nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin an das zuständige Finanzgericht. Dieses gab der Klage statt. Das beklagte Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH.

Entscheidungsgründe: Empfang war als betriebliche Veranstaltung einzuordnen und nicht als private des Arbeitnehmers

Der BFH wies indes die Revision als unbegründet ab und bestätigte damit die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für Lohnsteuer für jede Lohnzahlung. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören hierbei alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für seine Arbeitsleistung zufließen. Arbeitslohn liegt deshalb auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Ob eine Feier indes ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ist, ist anhand der Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Hier ergibt sich aus diesen Umständen, dass es sich bei dem Empfang anlässlich des Ausscheidens um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt hat. Insbesondere ergibt sich dieses daraus, dass die Verabschiedung in den Ruhestand in erster Linie der letzte Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers ist. Auch die Zusammensetzung und Anzahl der Gästezahl sowie der Ort der Veranstaltung bei der Klägerin sprechen für eine betriebliche Einordnung. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch Familienangehörige befanden, ist unerheblich. Hiernach hat die Klägerin mit der Ausrichtung des Empfangs keinen Arbeitslohn zugewandt, dies gilt auch für die Übernahme der Kosten für die Angehörigen.


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